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Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein

Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2009

  1. Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:

    1. Evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    2. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der Alt-Katholischen Kirche

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),

    4. Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder

      9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).

    Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).

    Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.

  2. Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:

    1. Evangelische Kirchensteuer

      9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,

    2. Römisch-Katholische Kirchensteuer

      9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,

    3. Alt-Katholische Kirchensteuer

      9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,

    4. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg

      9 v. H.,

    5. Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt

      9 v. H.,

    6. Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen

      9 v. H.,

    7. Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein

      9 v. H.,

    8. Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden Koblenz und Bad Kreuznach

      9 v. H.,

    9. Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar

      9 v. H.,

    10. Religionsgemeinschaftssteuer der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach/M.

      9 v. H.,

    11. Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey

      9 v. H.,

    12. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz

      9 v. H.,

    13. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz

      9 v. H.,

    14. Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden

      8 v. H.,

    15. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden

      8 v. H.,

    16. Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg

      8 v. H.,

    17. Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern

      8 v. H.

  3. Die Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich und wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.

  4. Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle

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    Stufe
    Bemessungsgrundlage
    (gemeinsam zu versteuerndes
    Einkommen unter Berücksichti-
    gung des § 51a Abs. 2 EStG)
    Jährliches
    Kirchgeld
     
    Euro
    Euro
     1
      30 000 –   37 499
         96
     2
      37 500 –   49 999
       156
     3
      50 000 –   62 499
       276
     4
      62 500 –   74 999
       396
     5
      75 000 –   87 499
       540
     6
      87 500 –   99 999
       696
     7
    100 000 – 124 999
       840
     8
    125 000 – 149 999
    1 200
     9
    150 000 – 174 999
    1 560
    10
    175 000 – 199 999
    1 860
    11
    200 000 – 249 999
    2 220
    12
    250 000 – 299 999
    2 940
    13
    300 000 und mehr  
    3 600
  5. Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 85 : 15 auf die Konfessionen „evangelisch„ und “römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.

Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v.

Fundstelle(n):
FAAAD-29357