Bekanntmachung über die Kirchensteuerbeschlüsse in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2009
Soweit Kirchensteuern nach Maßstab der Einkommensteuer oder Lohnsteuer von den Finanzämtern verwaltet oder von den Arbeitgebern erhoben werden, gelten in Schleswig-Holstein für das Kalenderjahr 2009 die folgenden von den zuständigen Kirchenbehörden mit staatlicher Anerkennung festgesetzten Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Römisch-Katholische Kirchensteuer
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Alt-Katholische Kirchensteuer für im Land Schleswig-Holstein wohnende Mitglieder der Alt-Katholischen Kirche
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer),
Jüdische Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde in Hamburg für ihre im Land Schleswig-Holstein wohnenden Mitglieder
9 v. H. als Zuschlag zur Einkommensteuer (Lohnsteuer).
Die Kirchensteuer beträgt höchstens 3 v. H. des zu versteuernden Einkommens (Kappung).
Die Bemessungsgrundlage ist nach § 51a EStG zu ermitteln.
Für die Kirchensteuer nach dem Maßstab der Kapitalertragsteuer gelten folgende Kirchensteuersätze:
Evangelische Kirchensteuer
9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,
Römisch-Katholische Kirchensteuer
9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,
Alt-Katholische Kirchensteuer
9 v. H. oder, wenn sich der steuerliche Wohnsitz des Kirchensteuerpflichtigen in Baden-Württemberg oder Bayern befindet, 8 v. H.,
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinde Hamburg
9 v. H.,
Kultussteuer der Israelitischen Kultusgemeinde Frankfurt
9 v. H.,
Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden in Hessen
9 v. H.,
Kultussteuer des Landesverbandes der Jüdischen Gemeinden von Nordrhein
9 v. H.,
Kultussteuer der Jüdischen Gemeinden Koblenz und Bad Kreuznach
9 v. H.,
Kultussteuer der Synagogengemeinde Saar
9 v. H.,
Religionsgemeinschaftssteuer der Frei-religiösen Gemeinde Offenbach/M.
9 v. H.,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freien Religionsgemeinschaft Alzey
9 v. H.,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Gemeinde Mainz
9 v. H.,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Pfalz
9 v. H.,
Religionsgemeinschaftssteuer der Freireligiösen Landesgemeinde Baden
8 v. H.,
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Baden
8 v. H.,
Kultussteuer der Israelitischen Religionsgemeinschaft Württemberg
8 v. H.,
Kultussteuer des Landesverbandes der Israelitischen Kultusgemeinde in Bayern
8 v. H.
Die Mindestbetrag der Kirchensteuer beträgt 3,60 € jährlich, 0,30 € monatlich, 0,07 € wöchentlich und 0,00 € täglich und wird nur erhoben, wenn Einkommen- oder Lohnsteuer festgesetzt wird.
Für die Erhebung des Kirchgelds in glaubensverschiedener Ehe gilt folgende Tabelle
Tabelle in neuem Fenster öffnenStufeBemessungsgrundlage
(gemeinsam zu versteuerndes
Einkommen unter Berücksichti-
gung des § 51a Abs. 2 EStG)Jährliches
KirchgeldEuroEuro130 000 – 37 49996237 500 – 49 999156350 000 – 62 499276462 500 – 74 999396575 000 – 87 499540687 500 – 99 9996967100 000 – 124 9998408125 000 – 149 9991 2009150 000 – 174 9991 56010175 000 – 199 9991 86011200 000 – 249 9992 22012250 000 – 299 9992 94013300 000 und mehr3 600Bei Pauschalierung der Lohnsteuer beträgt die Kirchensteuer 6 v. H. der pauschalen Lohnsteuer. Weist der Arbeitgeber nach, dass einzelne Arbeitnehmer keiner kirchensteuererhebungsberechtigten Körperschaft angehören, ist insoweit Kirchensteuer nicht zu erheben; für die übrigen Arbeitnehmer beträgt die Kirchensteuer dann 9 v. H. der jeweiligen pauschalen Lohnsteuer. Die Kirchensteuer auf die pauschale Lohnsteuer ist im Verhältnis 85 : 15 auf die Konfessionen „evangelisch„ und “römisch-katholisch“ aufzuteilen, soweit der Arbeitgeber die Kirchensteuer nicht durch Individualisierung der jeweils steuerberechtigten Kirche zuordnet.
Finanzministerium des Landes Schleswig-Holstein v.
Fundstelle(n):
FAAAD-29357