1. Zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der beschränkten Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur Arbeitslosenversicherung ist ein
Revisionsverfahren mit dem Aktenzeichen X R 152/09 beim BFH anhängig.
2. Die Vorschrift über die Abzugsfähigkeit von erwerbsbedingten Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG ist nicht in verfassungskonformer
Weise dahingehend auszulegen, dass nicht nur zwei Drittel, sondern die gesamten entstandenen Kosten wie Werbungskosten zu
berücksichtigen sind. Die – der privaten Mitveranlassung der Kosten Rechnung tragende – Begrenzung auf zwei Drittel der Betreuungskosten
begegnet keinen verfassungsrechtlichen Bedenken.
3. Wird eine Steuer gem. § 165 Abs. 1 Satz 2 Nrn. 3 und 4 AO vorläufig festgesetzt, können erst nach Ergehen des vorläufigen
Bescheids anhängig werdende Verfahren, die im vorläufigen Bescheid nicht berücksichtigt sind, auch bei einer Änderung nicht
berücksichtigt werden.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): JAAAD-29159
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Sächsisches FG, Urteil v. 19.08.2009 - 2 K 1038/09
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