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Verlustabzug nach Verschmelzung
Einzelfragen zur Fortführung des verlustverursachenden Betriebs oder Betriebsteils
Lange schien es ruhig an der Front des § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG, der den Übergang bestehender Verlustvorträge nach Verschmelzung eines verlustverursachenden Unternehmens auf eine andere Körperschaft regelte. Nun, zu einer Zeit, zu der die Vorschrift schon nicht mehr besteht, ist eine Reihe von Urteilen bekannt geworden, die sich mit verschiedenen Aspekten der Regelung befassen. Vermutlich harren zahlreiche vergleichbare Fälle noch der Entscheidung. Die folgenden Ausführungen geben einen Überblick.
§ 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG
Gem. § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG trat bei einer Verschmelzung die übernehmende Körperschaft in die steuerliche Rechtsstellung der übertragenden Körperschaft ein. Nach Satz 2 der Vorschrift galt dies auch für den verbleibenden Verlustabzug i. S. des § 10d EStG, wenn der Betrieb oder Betriebsteil, der den Verlust verursacht hat, über den S. 7 Verschmelzungsstichtag hinaus in einem nach dem Gesamtbild der wirtschaftlichen Verhältnisse vergleichbaren Umfang in den folgenden fünf Jahren fortgeführt wird. Zweck der Vorschrift war es, den Übergang eines „funktionslosen Verlustvortrags” zu verhindern.
Fortführung des Betriebs oder Betriebsteils
Voraussetzung für den Erhalt des Verlustabzugs ist die Fortführung des verlu...