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BBK Nr. 19 vom Seite 930

BilMoG: Degressive AfA in Handels- und Steuerbilanz im Wandel der Zeit

Für erfahrene Bilanzpraktiker war es lange Jahre gar keine Frage, die steuerlich nach § 7 Abs. 2 und Abs. 3 EStG zulässige degressive AfA auch in der Handelsbilanz anzusetzen. [i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 938Durch mehrfache steuerliche Gesetzesänderungen und den Wegfall des umgekehrten Maßgeblichkeitsprinzips mit dem BilMoG stellt sich jetzt aber die Frage, ob die degressive Abschreibung in der Handelsbilanz möglich ist. Hierzu müssen die Geschäftsjahre bis 2007, 2008 bis 2010 und ab 2011 jeweils gesondert betrachtet werden.

I. Grundlagen der Abschreibung

Handelsrechtlich sind bei zeitlich begrenzt nutzbaren Vermögensgegenständen des Anlagevermögens die Anschaffungs- oder Herstellungskosten durch eine planmäßige Abschreibung [i]Tatsächlicher Werteverzehr zu berücksichtigenauf die Geschäftsjahre zu verteilen, in denen der Gegenstand genutzt wird. Hierbei ist der tatsächliche Werteverzehr zugrunde zu legen. Nutzt sich die Anlage gleichmäßig (linear) ab, so besteht kein gesetzliches Wahlrecht für eine degressive Abschreibung, sondern nur dann, wenn der Werteverzehr ebenfalls degressiv verläuft.

Steuerlich gilt diese Sichtweise ebenfalls. Es bestand aber im § 7 EStG lange Zeit ein Wahlrecht, Wirtschaftsgüter degressiv abzuschreiben. [i]Steuerliches Wahlrecht und umgekehrte MaßgeblichkeitÜber den Grundsatz der u...

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