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Geldwerter Vorteil nach tatsächlichem Angebotspreis
Erwirbt der Angestellte eines Autohauses von seinem Arbeitgeber einen Neuwagen zu einem Preis, der unter der unverbindlichen Preisempfehlung des Autoherstellers liegt, ist für die Ermittlung des geldwerten Vorteils auf den tatsächlichen, niedrigeren Preis im allgemeinen Geschäftsverkehr abzustellen – nicht auf die unverbindliche Preisempfehlung des Autoherstellers.
Hinweise: Um den geldwerten Vorteil zu ermitteln, ist der tatsächliche Angebotspreis um einen Bewertungsabschlag von 4 % zu vermindern. Anschließend ist von dem geldwerten Vorteil ein Rabattfreibetrag von 1.080 € abzuziehen.Von dem Angebotspreis i. S. von § 8 Abs. 3 Satz 1 EStG unterscheidet sich der inländische Listenpreis gem. § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 2 EStG, der für die Bewertung der [i]Listenpreis ersetzt nicht tatsächlichen PreisPrivatfahrten maßgeblich ist; denn der Listenpreis kann...