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Vermeidung und Beginn der steuerlichen Buchführungspflicht Gewerbetreibender
Frage
Unter welchen [i]Keine steuerliche Buchführungspflicht?Voraussetzungen besteht für Gewerbetreibende keine steuerliche Buchführungspflicht?
Beginnt die steuerliche Buchführungspflicht eines Gewerbetreibenden, dessen Unternehmen sowohl unter den Grenzen von § 141 AO als auch unter den Schwellenwerten von § 241a HGB liegt, bereits mit dem ersten Überschreiten der Schwellenwerte von § 241a HGB oder erst [i]Steuerliche Buchführungspflicht erst nach Aufforderung des FA?nach Aufforderung des Finanzamtes gemäß § 141 Abs. 2 AO?
Antwort
I. Schwellenwerte
Für beide Fragen ist von Bedeutung, [i]Schmidt, Befreiung von der Buchführungspflicht nach BilMoG – Erleichterungen für Kleinunternehmer, BBK 11/2009 S. 535, NWB SAAAD-22131 ob die Schwellenwerte nach § 241a HGB und § 141 AO überschritten sind.
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Merkmal | ||
Umsatzerlöse im
Geschäftsjahr | 500.000
€ | |
Umsätze
einschließlich steuerfreie Umsätze mit Ausnahme der Umsätze
nach
§ 4 Nr. 8 bis 10
UStG im Kalenderjahr | 500.000
€ | |
Jahresüberschuss im
Geschäftsjahr | 50.000
€ | |
Gewinn im
Wirtschaftsjahr | 50.000 € |
Betragsmäßig stimmen die Schwellenwerte überein.
[i]Weitgehend übereinstimmende Schwellenwerte nach § 241a HGB und § 141 AO In § 241a HGB beziehen sich die Umsatzerlöse auf das Geschäftsjahr, während die Umsätze in § 141 AO auf das Kalenderjahr bezogen werden. Stimmt daher das Geschäftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr überein, können sich zwischen den tatsächlichen Schwe...