OFD Frankfurt/M. - S 7279 A - 14 - St 113

Steuerschuldnerschaft des Leistungsempfängers bei Bauleistungen, § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG;

Bestimmung als Bauleistung

Zur Frage, in welchen Fällen eine Bauleistung nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG vorliegt, gilt Folgendes:

1. Reparatur- und Wartungsleistungen

Nach A. 182 a Abs. 9 Nr. 15 UStR fallen Reparatur- und Wartungsleistungen an Bauwerken oder Teilen von Bauwerken nur dann unter die Regelung des § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG, wenn das Nettoentgelt für den einzelnen Umsatz die Bagatellgrenze von 500 € überschreitet. Nach dem Ergebnis der Erörterungen der obersten Finanzbehörden des Bundes und der Länder sind Wartungsleistungen, die einen Nettowert von 500 € übersteigen, nur dann als Bauleistungen zu behandeln, wenn Teile verändert, bearbeitet oder ausgetauscht werden und dadurch eine Auswirkung auf die Substanz des Bauwerkes gegeben ist.

2. Begriff der Bauleistung


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Leistungsbeschreibung
Bauleistung
 
Bemerkung
 
ja
nein
 
Abbruch von Bauwerken ein-
schließlich Abtransport und
Deponierung
×
 
 
Abtransport von Erdaushub
als selbständige Hauptleis-
tung
 
×
vgl. aber Erdaushub
Analyse von Baustoffen
 
×
 
Anlagenbau (Montagebän-
der, Montagelinien, Kranan-
lagen, Kiesförderanlagen,
Getränkeabfüllanlagen usw.)
×
 
Voraussetzung:
große Maschinenanlagen
werden zur Funktionsfähig-
keit aufgebaut oder ein Ge-
genstand wird aufwändig
installiert
Anzeigetafeln (Flughafen,
Bahnhof)
×
 
vgl. Lichtwerbeanlage
Arbeitnehmerüberlassungen
 
×
dies gilt auch, wenn der Ent-
leiher Bauleistungen er-
bringt
Aufstellen von Material-, Bü-
rocontainern oder mobilen
Toilettenhäusern
 
×
vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 6
UStR
Aufzug (Einbau)
×
 
 
Bauaustrocknung
×
 
 
Baukran (Zurverfügungstel-
lung mit Bedienungsperso-
nal)
 
×
Ausnahme:
Kranführer wird beim Ein-
setzen von Teilen eigenver-
antwortlich tätig und handelt
nicht auf Anweisung des
Anmietenden
Bauleitung (als selbstständi-
ge Leistung)
 
×
 
Bausatzhäuser
×
 
Voraussetzung:
Verantwortung für die ord-
nungsgemäße Gebäudeer-
richtung liegt zumindest
teilweise beim Lieferer des
Bausatzes
Bauschuttzerkleinerung
 
×
 
Baustellenabsicherung (als
selbstständige Leistung)
 
×
 
Baustoffe (Lieferung)
 
×
 
Bauüberwachung
 
×
Voraussetzung:
Bauüberwachung ist Haupt-
leistung
Beleuchtungsinstallationen
 
×
Ausnahme:
Beleuchtungssysteme in
Kaufhäusern oder Fabrikhal-
len
Bepflanzungen, Anlage und
Pflege
 
×
Ausnahme:
Dachbegrünungen
Betonlieferung
 
×
Ausnahme:
Anlieferung und fachgerech-
tes Verarbeiten durch Anlie-
ferer
Betongleitwände, Stahl-
schutzplanken im Straßenbau
×
 
Ausnahme:
Bei vorübergehendem Auf-
bau z. B. im Baustellenbe-
reich
Betonmischer; Betonpumpe
(Zurverfügungstellung)
×
 
Voraussetzung:
es wird gleichzeitig Bedie-
nungspersonal für substanz-
verändernde Arbeiten zur
Verfügung gestellt, z. B.
Verfüllung von Ortbeton
Blitzschutzsysteme errichten
(auch Erdungsanlagen, Über-
spannungsschutz)
×
 
 
Bodenbeläge (Einbau)
×
 
 
Brandmeldeanlagen einbau-
en
×
 
 
Brücken-, Brunnenbau
×
 
 
Dachbegrünungen
×
 
 
EDV-Anlagen
×
 
Voraussetzung:
fest verbunden mit dem
Bauwerk
Einrichtungsgegenstände
(u. a. Fenster, Türen, Einbau-
küchen, Regale)
×
 
Voraussetzung:
fest verbunden mit Gebäude
und nicht ohne größeren
Aufwand vom Gebäude wie-
der trennbar, vgl. A. 182 a
Abs. 4 Satz 2 UStR
Elektrogeräte anschließen
 
×
Ausnahme:
Einbau in einer fest instal-
lierten Einbauküche
Energielieferung
 
×
 
Entsorgung von Baumateria-
lien (Schuttabfuhr)
 
×
 
Erdaushub einschließlich Ab-
transport und Deponierung
×
 
vgl. Abbruch von Bauwer-
ken
Erdkabel verlegen/austau-
schen
×
 
s. a. Überlandleitungen
Fang- und Sicherheitsnetze
bei Baumaßnahmen im Au-
ßenbereich
 
×
vgl. Gerüstbau
Fahrbahnbelag
×
 
auch Aufsaugen und Ent-
sorgung von abgefrästen
Fahrbahndecken
Fahrbahnmarkierung
 
 
 
• endgültig (Weißmarkierung)
×
 
 
• vorübergehend
 
×
 
Fassadenreinigung durch Ab-
schleifen bzw. Bearbeitung
mit Sandstrahl
×
 
Voraussetzung:
Veränderung der Oberflä-
che
Fertiggaragen, Fertighaus/-
teile
×
 
Voraussetzung:
Lieferer trägt die Verant-
wortung für das ordnungs-
gemäße Aufstellen
Festzelterrichtung
 
×
vgl. Aufstellen von Materi-
al- und Bürocontainern
Feuerlöschereinbau, fester
Verbund mit dem Gebäude
 
×
kein Einrichtungsgegen-
stand im Sinne des
A. 182 a Abs. 4 Satz 2
UStR
Fliegenschutzgitter/Sonnen-
schutzfolien
×
 
 
Fotovoltaik- und Solaranlagen
×
 
vgl. Lichtwerbeanlage
Gartenanlagen
×
 
Voraussetzung:
befestigte Wege, Terras-
sen, Mauern, Brücken, orts-
feste Sprengelanlagen etc.
sind Teile der Leistung
Gartenzaun
×
 
 
Gebäude:
schlüsselfertige Erstellung
eines Gebäudes auf fremden
Grund und Boden, auch in
Fällen eines einheitlichen Ver-
tragswerkes nach A. 71
Abs. 1 UStR
×
 
maßgebend ist, dass die
Werklieferung nicht unter
§ 4 Nr. 9a UStG fällt
Gerüstbau
 
×
vgl. A. 182 a Abs. 9 Nr. 9
UStR
Gewerbliche Geschirrspüler
(Installation)
×
 
Voraussetzung:
fest verbunden mit Gebäu-
de durch Herstellung von
Fundament/Vorrichtung
vor Ort
Grabsteine
 
×
Ausnahme:
Mausoleum
Hausanschlüsse
×
 
vgl. A. 182 a Abs. 4
Satz 2 UStR
Heizungsanlage (Einbau)
×
 
 
Kanalbau
×
 
 
Künstlerische Leistungen
×
 
Voraussetzung:
Auswirkung auf Substanz,
Werkausführung durch
Künstler
Labordienstleistungen (u. a.
chemische Analyse von Bau-
stoffen)
 
×
 
Landschaftsgestaltung
 
×
Anschütten von Hügeln und
Böschungen sowie das
Ausheben von Gräben und
Mulden
Leitplanken
×
 
 
Lichtwerbeanlage (Installa-
tion)
×
 
vgl. A. 182 a Abs. 4 Satz 2
UStR
Malerarbeiten
×
 
 
Markise (Einbau)
×
 
 
Maschinen
 
×
das Erstellen von Funda-
menten, Sockeln und Be-
festigungsvorrichtungen
sind i. d. R. Nebenleistun-
gen, vergl. A. 182 a Abs. 6
UStR
Materiallieferungen (u. a.
durch Baustoffhändler, Bau-
märkte)
 
×
 
Messestand (Aufstellen)
 
×
 
Pflasterarbeiten
×
 
 
Pflege einer Dachbegrünung
 
×
 
Planierraupe (Zurverfügung-
stellung mit Bedienungsper-
sonal)
 
×
vgl. Baukran
Planungsarbeiten (u. a. durch
Statiker, Architekt)
 
×
Voraussetzung:
Hauptleistung ist Planung
Regalförderzeug
 
×
vgl. Anlagenbau
Rodung, Herausfräsen der
Wurzeln und Abtransport
 
×
Ausnahme:
Arbeiten werden im Zu-
sammenhang mit der Er-
richtung eines Bauwerkes
durchgeführt
Rohrreinigung
 
×
Ausnahme:
Veränderung, Bearbeitung,
Austausch von Teilen und
die Grenze von 500 € wird
überschritten, vgl. A. 182 a
Abs. 9 Nr. 15 UStR
Rolltreppe (Einbau)
×
 
 
Sanierung von Bauteilen (Kor-
rosionsschutz) im eigenen Be-
trieb ohne Aus- und Einbau
vor Ort
 
×
 
Sauna (Einbau)
×
 
 
Silo
×
 
Voraussetzung:
Errichtung/Aufbau im Rah-
men einer Werklieferung
vor Ort
Spielplätze und Spielanlagen
×
 
Voraussetzung:
Verbindung mit dem Grund
und Boden durch Funda-
ment o. Ä.
Straßen- und Wegebau
×
 
 
Tankanlageneinbau
×
 
nicht:
Reinigung Tank
Tapezierarbeiten
×
 
 
Telefonanlage
×
 
vgl. EDV-Anlagen
Voraussetzung keine bloße
Lieferung der Endgeräte
Teppichboden verlegen
×
 
 
Tunnelbau
×
 
 
Überlandleitungen verle-
gen/austauschen
×
 
s. a. Erdkabel
Überwachungsleistungen (im
Zusammenhang mit Bauleis-
tungen)
 
×
 
Verkehrsschilder und Ampel-
anlagen
 
 
bei substanzverändernden
Instandhaltungsarbeiten gilt
• dauerhaft
×
 
die Grenze von 500 €, ver-
gleiche A. 182 a Abs. 9
Nr. 15 UStR
• vorübergehend
 
×
 
Verkaufsregale
×
 
Voraussetzung:
fest verbunden mit Gebäu-
de
Verlegen von Rohren für die
Energie- oder Wasserversor-
gung
×
 
 
Verkehrsleitanlagen auf Bau-
stellen, die nur für die Zeit der
Baustelle errichtet werden
 
×
vgl. Betongleitwände
Video-Überwachungsanlagen
×
 
 
Wartung von Brandschutzan-
lagen, Heizungsanlagen, Kli-
maanlagen
×
 
Voraussetzung:
Veränderung, Bearbeitung,
Austausch von Teilen und
Überschreitung der Grenze
von 500 €, vgl. A. 182 a
Abs. 9 Nr. 15 UStR
Wasserlieferungen
 
×
 

3. Kleinunternehmer

Ein Leistungsempfänger, der eine Bauleistung von einem Unternehmer bezieht, bei dem die Steuer nach § 19 Abs. 1 UStG nicht erhoben wird, schuldet die Umsatzsteuer nicht nach § 13b UStG (vgl. § 13b Abs. 2 Satz 4 UStG).

Dagegen kann ein Kleinunternehmer als Leistungsempfänger, sofern er selbst Bauleistungen erbringt, die Umsatzsteuer u. a. nach § 13b Abs. 1 Nr. 4 UStG schulden.

Die (USt-Kartei OFD Ffm. § 13b – S 7279 – Karte 10) ist durch diese Rdvfg. überholt und kann ausgesondert werden. Die Änderungen sind kursiv am Textrand gekennzeichnet.

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Auf diese Anweisung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-28954