Kein Kindergeldanspruch für mit seiner Familie in Gemeinschaftsunterkunft für Asylbewerber lebenden Asylbewerber
Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter Ausschluss
der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II S. 507) i.V.m. Art. 2
des Zusatzprotokolls (BGBl 1956 II S. 528) nur bei einem inländischen Wohnsitz i.S. von § 8 AO
2. Ein Kindergeldanspruch gemäß Art. 2 Abs. 1 Buchst. d des Vorläufigen Europäischen Abkommens über Soziale Sicherheit unter
Ausschluss der Systeme für den Fall des Alters, der Invalidität und zugunsten der Hinterbliebenen (BGBl 1956 II, 507) i.V.m.
Art. 2 des Zusatzprotokolls (BGBl 1956 II, 528) besteht nur bei einem inländischen Wohnsitz i. S. v. § 8 AO, der in einem
Übergangsheim für Asylbewerber nicht begründet werden kann. Der bloße Aufenthalt im Bundesgebiet, auch wenn er sich zu einem
gewöhnlichen Aufenthalt i. S. v. § 9 AO verfestigt haben sollte, ist insoweit nicht ausreichend (Anschluss an ).
Fundstelle(n): PAAAD-28843
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Sächsisches FG, Urteil v. 30.04.2009 - 1 K 1031/08 (Kg)
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