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Kein grundsätzlicher Bereicherungsanspruch des Aufsichtsratsmitglieds gegen die Aktiengesellschaft bei Nichtigkeit des Vertrags gem. §§ 113, 114 AktG
Nach dem NWB YAAAD-27307 kommt im Falle der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrags mit einem Aufsichtsratsmitglied oder einer mit ihm verbundenen Gesellschaft wegen eines Verstoßes gegen §§ 113, 114 AktG ein Bereicherungsanspruch gegen die Aktiengesellschaft (AG) grundsätzlich nur für Tätigkeiten in Betracht, die nicht bereits zum organschaftlichen Pflichtenkreis eines Aufsichtsrats gehören.
Nach § 114 AktG hängen Dienst- oder Werkverträge (jedoch keine Arbeitsverträge!), die Tätigkeiten höherer Art gem. § 627 Abs. 1 BGB zum Gegenstand haben und während der Amtszeit eines Aufsichtsratsmitglieds geschlossen werden, von der Zustimmung des Aufsichtsrats ab. Zu solchen Verträgen gehört jede Geschäftsbesorgung oder Beratung, die besondere Kenntnisse oder eine besondere Vertrauensstellung erfordert.
Nach heute herrschender Meinung sind auch bereits laufende Verträge, d. h. bereits vor Amtsantritt des Aufsichtsratsmitglieds geschlossene Verträge, dem Zustimmungserfordernis zu unterwerfen, damit das Aufsichtsratsmitglied frei von Einflüssen der von ihm zu überwachenden Organe bleibt und geleistete Vergütungen transparent bleiben, wie dies in § 113 AktG vora...