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Die „schwarze Liste” des neuen UWG
Diese 30 Verbote sollten Sie und Ihre Mandanten kennen
Unternehmen, die an Privatkunden verkaufen, werben häufig mit großzügigen „Lockvogelangeboten”, wie z. B. die Preisreduzierung um 30 % auf nahezu alle Produkte am Tag X. Ziel ist es häufig, Kunden teurere Waren als in der Werbung versprochen anzubieten. Damit werden nicht nur die Kunden getäuscht – auch kleinere Betriebe, die nicht so aggressiv und häufig werben können, verlieren so u. U. Kunden. Das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) geht dagegen vor und schützt Verbraucher und Konkurrenten vor diesen und anderen unseriösen Praktiken. Verstöße können abgemahnt und mit hohen Bußgeldern geahndet werden. Das UWG wurde zum Jahresende 2008 überarbeitet und sein Geltungsbereich ausgeweitet. Im folgenden Beitrag finden Sie Auszüge aus der neuen sog. schwarzen Liste mit 30 Fällen und entsprechenden Beispielen, die laut UWG verboten sind. Die vollständige Liste steht Ihnen in der NWB Datenbank unter der NWB Dok-ID NWB UAAAD-27800 zur Verfügung. Darüber hinaus erhalten Sie Tipps, um sich vor Fehlern und unberechtigten Abmahnungen zu schützen.
I. Erweiterter Geltungsbereich des UWG
Bis zur Gesetzesänderung Ende 2008 war es nur statthaft, Wettbewerbsverstöße bis zum Zeitpunkt des Kaufs oder einem andere...