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Ordnungsgeld wegen Nichtoffenlegung des Jahresabschlusses
Auch für eine nach Größenmerkmalen kleine Kapitalgesellschaft i. S. des § 267 HGB besteht die Pflicht, Jahresabschüsse grundsätzlich zwölf Monate nach Ablauf des jeweiligen Geschäftsjahres beim elektronischen Bundesanzeiger einzureichen. Das Landgericht (LG) Bonn bestätigte dies mit Beschluss v. für eine GmbH, gegen die ein Ordnungsgeld wegen Nichtveröffentlichung des Jahresabschlusses festgesetzt worden war (Az.: 30 T 122/08, Quelle: www.justiz.nrw.de).
Die Androhung eines Ordnungsgeldes ist ihrerseits gebührenpflichtig (50 €) und kann mehrfach gebührenpflichtig erfolgen.