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Fristlose Kündigung eines Darlehens in der Krise
Eine Bank kann bereits ohne Feststellung der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers zur fristlosen Kündigung des Darlehens berechtigt sein. Dies ist dann der Fall, wenn eine unmittelbar drohende Gefahr der Zahlungsunfähigkeit des Darlehensnehmers besteht ( NWB YAAAD-19781). Insofern kann es genügen, dass der Schuldner ernsthaft ankündigt, seine Zahlungen einstellen zu wollen. Im Streitfall hatte der Darlehensnehmer der Bank mitgeteilt, dass er die Stellung eines eigenen Insolvenzantrags prüfen werde, wenn die Bank nicht kurzfristig auf 30 % ihrer Forderungen verzichte. Der BGH wertete diese Mitteilung als Nachweis für eine erhebliche wirtschaftliche Verschlechterung der Vermögenslage, die die fristlose Kündigung rechtfertigte.