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Gleichbehandlung bei Mitarbeiterkapitalbeteiligung?
Durch das Mitarbeiterkapitalbeteiligungsgesetz wurde mit Wirkung zum die steuerliche Förderung der Teilhabe von Arbeitnehmern am Unternehmenserfolg umgestaltet. Als neue Vorschrift wurde die seit einiger Zeit unbesetzte Nr. 39 in § 3 EStG eingefügt, die vom Regelungsgehalt her an die Stelle des bisherigen § 19a EStG tritt. Aufgrund der Übergangsregelung des § 52 Abs. 35 EStG ist die vorherige Norm jedoch für eine Vielzahl von Altfällen bzw. zukünftige Überlassungen, die auf einer vor dem bestehenden Vereinbarung beruhen, noch bis Ende des Jahres 2015 anwendbar. Eine gleichzeitige Nutzung der nun geschaffenen Regelung und des alten § 19a EStG ist allerdings nicht möglich.
Der neue § 3 Nr. 39 EStG nimmt Vorteile, die Arbeitnehmer in Form von Sachbezügen aus der verbilligten oder unentgeltlichen Überlassung von Vermögensbeteiligungen am Arbeitgeber-Unternehmen bis zu einer Höhe von 360 € im Kalenderjahr erhalten, von der Besteuerung aus. Über eine Konzernklausel in Satz 3 gilt dies auch bei Beteiligung beispielsweise am Mutterunternehmen. Während der alte § 19a Abs. 1 EStG in seiner zuletzt geltenden Fassung nur einen jährlichen Förderrahmen von 135 € einräumte und die Begünstigung auf maximal den halben Wert de...