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Umsatzsteuer | Erleichterungen für die Trennung der Bemessungsgrundlagen
Nach § 18a Abs. 4 Satz 1 Nr. 3 und § 18b Satz 1 Nr. 2 UStG i. d. F. des JStG 2009 hat der Unternehmer künftig u. a. die Bemessungsgrundlagen für nach § 3a Abs. 2 UStG im übrigen Gemeinschaftsgebiet ausgeführte steuerpflichtige sonstige Leistungen, für die der in einem anderen Mitgliedstaat ansässige Leistungsempfänger die Steuer dort schuldet, in der Zusammenfassenden Meldung anzugeben bzw. in den Umsatzsteuervoranmeldungen und in der Umsatzsteuererklärung für das Kalenderjahr gesondert anzumelden. Spediteuren und anderen Unternehmern, die steuerfreie Umsätze i. S. des § 4 Nr. 3 UStG ausführen (z. B. Frachtführern, Verfrachtern, Lagerhaltern und Umschlagunternehmern), kann auf Antrag die Anwendung des Verfahrens zur erleichterten Trennung der Bemessungsgrundlagen gestattet werden. In den Aufzeichnungen brauchen grds. nur die...