Spendenhaftung des Landesverbands einer Partei für die einem Fremdvergleich nicht genügenden Aufwandsspenden von beauftragten
Funktionären und Parteimitgliedern
Vorliegen einer Aufwandsspende erst zum Zeitpunkt des Verzichts des Spenders auf seinen Aufwendungsersatzanspruch
Leitsatz
1. Sogenannte Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, wenn beim Spender nachweislich
eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt, die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen
getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die
Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten (Anschluss an l XI R 23/06, BFH/NV 2007,
2251).
2. Es spricht gegen die ernsthafte Vereinbarung und damit gegen die Fremdüblichkeit von Aufwandsersatzansprüchen, wenn u.a.
der Landesverband einer Partei Spendenbescheinigungen in einer großen Zahl von Fällen für Tätigkeiten ausgestellt hat, bei
denen es sich um die bloße Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der „Beauftragten” handelte, mithin also keine „fremdnützige”
Tätigkeit vorlag (z.B. Fahrten nicht als Organisator, sondern nur als normaler Teilnehmer zu Parteiveranstaltungen),
der Verband kostenträchtige Aufträge bei bloßen Mitgliedern und bei Nichtmitgliedern pauschal vergeben hat, so dass der Beauftragte
allein über den Umfang der Tätigkeiten bestimmen konnte,
Spendenbescheinigungen auch dann ausgestellt wurden, wenn die „Spender” Aufwendungen abrechneten, aber mit der Abrechnung
keine Verzichtserklärung abgaben, oder wenn die „Spender” die Beauftragung durch den Verband zum Anlass nahmen, Verträge mit
sich selbst zulasten des Verbands zu schließen, und sodann auf ihre eigenen vertraglichen Zahlungsansprüche verzichteten,
bei Verzichten auf Aufwandsersatzansprüche von Ehegatten Fahrtkosten vom gleichen Startort zum selben Zielort zur gleichen
Zeit doppelt anerkannt wurden,
Satzungsbeschlüsse der Partei zur Abwicklung von Kostenabrechnungen nicht korrekt umgesetzt worden sind und die für den Landesverband
handelnden vertretungsberechtigten Personen die Landessatzung bzw. die Bundessatzung der Partei weitgehend nicht beachtet
haben,
in den Jahren 1996 und 1997 ein „Wahlrecht” bestand, Fahrtkosten mit dem damaligen steuerlichen Pauschsatz von 0,52 DM/Km
oder einem Pauschsatz von 0,80 DM/Km bei gleichzeitiger Bescheinigung sonstiger Einkünfte in Höhe von 0,28 DM/Km abzurechnen.
3. Notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch.
Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten erst dann, wenn sie dem Auftraggeber zugeht. Die Spendenbescheinigung
ist vom Spendenempfänger somit für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung bei ihm auszustellen;
4. Verzichtet der Beauftragte nicht bereits in dem Jahr, in dem der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist, sondern erst
im Folgejahr gegenüber dem Auftraggeber auf seinen Aufwendungsersatzanspruch, so darf der Auftraggeber eine Spendenbescheinigung
erst für das Folgejahr ausstellen. Stellt er gleichwohl eine Spendenbescheinigung für das Jahr aus, in dem der Aufwendungsersatzanspruch
des Beauftragten entstanden ist, liegt ein Fall einer die Spendenhaftung auslösenden „unrichtigen” Spendenbescheinigung vor.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1823 Nr. 22 RAAAD-28167
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