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FG München Urteil v. - 6 K 3583/07 EFG 2009 S. 1823 Nr. 22

Gesetze: EStG 1990 § 10 Abs. 4 S. 2, EStG 1990 § 10 Abs. 4 S. 3, EStG 1990 § 10 Abs. 3 S. 4, EStG 1990 § 10 Abs. 3 S. 5, EStG 1997 § 10 Abs. 4 S. 2, EStG 1997 § 10 Abs. 4 S. 3, EStG 1997 § 10 Abs. 3 S. 4, EStG 1997 § 10 Abs. 3 S. 5

Spendenhaftung des Landesverbands einer Partei für die einem Fremdvergleich nicht genügenden Aufwandsspenden von beauftragten Funktionären und Parteimitgliedern

Vorliegen einer Aufwandsspende erst zum Zeitpunkt des Verzichts des Spenders auf seinen Aufwendungsersatzanspruch

Leitsatz

1. Sogenannte Aufwandsspenden können steuerrechtlich als reguläre Spenden zu berücksichtigen sein, wenn beim Spender nachweislich eine tatsächliche Vermögenseinbuße eintritt, die Beteiligten ernstlich gewollte, klare, eindeutige und widerspruchsfreie Abmachungen getroffen haben und die einzelnen Verträge und Willenserklärungen ihrem Inhalt entsprechend durchgeführt worden sind; die Vereinbarungen müssen insoweit einem „Fremdvergleich” standhalten (Anschluss an l XI R 23/06, BFH/NV 2007, 2251).

2. Es spricht gegen die ernsthafte Vereinbarung und damit gegen die Fremdüblichkeit von Aufwandsersatzansprüchen, wenn u.a.

  • der Landesverband einer Partei Spendenbescheinigungen in einer großen Zahl von Fällen für Tätigkeiten ausgestellt hat, bei denen es sich um die bloße Wahrnehmung von Mitgliedschaftsrechten der „Beauftragten” handelte, mithin also keine „fremdnützige” Tätigkeit vorlag (z.B. Fahrten nicht als Organisator, sondern nur als normaler Teilnehmer zu Parteiveranstaltungen),

  • der Verband kostenträchtige Aufträge bei bloßen Mitgliedern und bei Nichtmitgliedern pauschal vergeben hat, so dass der Beauftragte allein über den Umfang der Tätigkeiten bestimmen konnte,

  • Spendenbescheinigungen auch dann ausgestellt wurden, wenn die „Spender” Aufwendungen abrechneten, aber mit der Abrechnung keine Verzichtserklärung abgaben, oder wenn die „Spender” die Beauftragung durch den Verband zum Anlass nahmen, Verträge mit sich selbst zulasten des Verbands zu schließen, und sodann auf ihre eigenen vertraglichen Zahlungsansprüche verzichteten,

  • bei Verzichten auf Aufwandsersatzansprüche von Ehegatten Fahrtkosten vom gleichen Startort zum selben Zielort zur gleichen Zeit doppelt anerkannt wurden,

  • Satzungsbeschlüsse der Partei zur Abwicklung von Kostenabrechnungen nicht korrekt umgesetzt worden sind und die für den Landesverband handelnden vertretungsberechtigten Personen die Landessatzung bzw. die Bundessatzung der Partei weitgehend nicht beachtet haben,

  • in den Jahren 1996 und 1997 ein „Wahlrecht” bestand, Fahrtkosten mit dem damaligen steuerlichen Pauschsatz von 0,52 DM/Km oder einem Pauschsatz von 0,80 DM/Km bei gleichzeitiger Bescheinigung sonstiger Einkünfte in Höhe von 0,28 DM/Km abzurechnen.

3. Notwendige Voraussetzung einer Aufwandsspende ist ein zivilrechtlich wirksamer Verzicht auf einen Aufwendungsersatzanspruch. Zivilrechtlich wirksam wird eine Verzichtserklärung eines Beauftragten erst dann, wenn sie dem Auftraggeber zugeht. Die Spendenbescheinigung ist vom Spendenempfänger somit für das Jahr des Zugangs der Verzichtserklärung bei ihm auszustellen;

4. Verzichtet der Beauftragte nicht bereits in dem Jahr, in dem der Aufwendungsersatzanspruch entstanden ist, sondern erst im Folgejahr gegenüber dem Auftraggeber auf seinen Aufwendungsersatzanspruch, so darf der Auftraggeber eine Spendenbescheinigung erst für das Folgejahr ausstellen. Stellt er gleichwohl eine Spendenbescheinigung für das Jahr aus, in dem der Aufwendungsersatzanspruch des Beauftragten entstanden ist, liegt ein Fall einer die Spendenhaftung auslösenden „unrichtigen” Spendenbescheinigung vor.

Tatbestand

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1823 Nr. 22
RAAAD-28167

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FG München, Urteil v. 07.07.2009 - 6 K 3583/07

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