Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht
8. Aufl. 2009
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Teil D: Besonderheiten bei Kapitalgesellschaften
Abschnitt 1: Zivilrechtliche Grundlagen der GmbH
I. Allgemeines
1701Die Körperschaftsteuer wird als Ertragsteuer der juristischen Personen bezeichnet. Sie ist eine direkte Steuer, da die Körperschaft als Steuerschulder auch der Steuerträger ist. Sie ist auch eine Personensteuer. Die Körperschaft kann die von ihr zu zahlende Körperschaftsteuer nicht von der Bemessungsgrundlage für die Körperschaftsteuer abziehen.
Die GmbH ist die zahlenmäßig mit weitem Abstand am häufigsten verwendete Rechtform der Kapitalgesellschaften. Aus diesem Grund beschränken wir uns bei der Darstellung der zivilrechtlichen Grundlagen der Körperschaften im Wesentlichen auf diese Rechtsform.
1. Wesen der GmbH
1702Der Begriff der GmbH ist im GmbHG nicht selbständig definiert. Er lässt sich aber wohl wie folgt definieren:
Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine aus einer Person oder mehreren Personen bestehende Gesellschaft (§ 1 GmbHG) mit eigener Rechtspersönlichkeit (§ 13 GmbHG), die ein in Geschäftsanteile zerlegtes Stammkapital hat (§ 5 GmbHG). Sie gilt als Handelsgesellschaft im Sinne des HGB.
Der Zusatz „mit beschränkter Haftung„, welcher auch im Geschäftsverkehr zu verwenden ist, hat insbeso...