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Die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft nach § 42e EStG
[i]Ausführlicher Beitrag auf Seite 902Um lohnsteuerrechtlichen Zweifelsfragen zu begegnen, bietet sich die Lohnsteuer-Anrufungsauskunft beim Finanzamt an. Der Unternehmer kann hiermit bereits im Vorfeld in Erfahrung bringen, wie die Finanzverwaltung einen bestimmten Sachverhalt beurteilen wird. Mit einem aktuellen Urteil hat der BFH nunmehr den Rechtsschutz gegen eine fehlerhafte Anrufungsauskunft gestärkt.
I. Voraussetzungen
Die gebührenfreie Anrufungsauskunft kann nach § 42e EStG für jede das Lohnsteuerverfahren betreffende Rechtsfrage gestellt werden. Die Rechtsfrage muss nicht umstritten oder schwierig sein, muss sich allerdings auf einen einzelnen [i]Konkreter Anlass notwendigkonkreten Sachverhalt beziehen. Einen Antrag auf Lohnsteuer-Anrufungsauskunft kann jeder Beteiligte stellen, d. h. der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer, der potenzielle Haftungsschuldner (z. B. der Geschäftsführer einer GmbH) oder auch Dritte wie z. B. die Lohnausgleichskasse der Bauwirtschaft. Das Auskunftsersuchen kann zwar formlos gestellt werden, sollte aber aus Beweisgründen in jedem Fall schriftlich an das Finanzamt gerichtet werden. Zuständiges Finanzamt ist in der Regel das Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers.