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Sozialrecht | Illegale Beschäftigung auch ohne Vorsatz oder Fahrlässigkeit
Ein illegales Beschäftigungsverhältnis liegt auch dann vor, wenn der Arbeitgeber gegen gesetzliche Vorschriften verstößt, ohne dass ihm Vorsatz oder Fahrlässigkeit vorgeworfen werden können. Es genügt, wenn der Arbeitgeber seiner Meldepflicht oder seiner Pflicht zur Abführung der Gesamtsozialversicherungsbeiträge nicht nachgekommen ist. Im Streitfall hatte der Inhaber eines Baggerbetriebs eine Vereinbarung auf der Grundlage eines „Subunternehmervertrags” geschlossen. Der Rentenversicherungsträger stufte diesen Vertrag nach einer Betriebsprüfung als abhängiges und damit sozialversicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ein. Der Arbeitgeber musste über 10.000 € Sozialversicherungsbeiträge nebst Säumniszuschlägen zahlen.
Die bei einem illegal beschäftigten Arbeitnehmer vom Arbe...