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Familienrecht | Maßgeblichkeit von Wünschen des Betreuten
Ein Wunsch des Betreuten läuft nicht bereits dann i. S. des § 1901 Abs. 3 Satz 1 BGB dessen Wohl zuwider, wenn er dem objektiven Interesse des Betreuten widerspricht. Vielmehr sind Wünsche des Betreuten im Grundsatz beachtlich, sofern ihre Erfüllung nicht höherrangige Rechtsgüter des Betreuten gefährdet oder seine gesamte Lebens- und Versorgungssituation erheblich verschlechtern würde. Solche Wünsche müssen allerdings Ausfluss des Selbstbestimmungsrechts des Betreuten sein. Beachtlich sind ferner nur solche Wünsche, die nicht Ausdruck der Erkrankung des Betreuten sind und auf der Grundlage ausreichender Tatsachenkenntnis gefasst wurden. Im Streit standen die Regelung der komplexen Vermögensangelegenheiten [i]NWB 2009 S. 2594eines vermögenden Betreuten und seine Maßgaben bei der Verwaltung sowie Verwertung von I...