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Gesellschaftsrecht | Versicherung des GmbH-Liquidators über Bestellungshindernisse
Der Liquidator einer aufgelösten GmbH hat seine Bestellung zur Eintragung in das Handelsregister anzumelden. Dabei hat er das Fehlen gesetzlicher Bestellungshindernisse zu versichern (§ 67 Abs. 3 GmbHG). Sinn einer solchen Versicherung ist es, dem Registergericht die Prüfung zu erleichtern, ob ein Verbotstatbestand vorliegt, denn andernfalls müsste es im Rahmen seiner Amtsermittlungspflicht stets eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister einholen. Deshalb muss der Liquidator jedes einzelne Bestellungshindernis aufführen und dessen Fehlen versichern, namentlich also alle relevanten Straftatbestände benennen, und darf sich nicht auf die pauschale Erklärung beschränken, er sei nicht wegen einer oder mehrerer vorsätzlicher Straftaten verurteilt worden.
Nicht nur solche Straftaten, die im StGB geregelt s...