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FG des Landes Sachsen-Anhalt Urteil v. - 2 K 297/09 EFG 2009 S. 1714 Nr. 21

Gesetze: AO § 195 S. 2, AO § 357 Abs. 2 S. 1, AO § 357 Abs. 2 S. 3, AO § 367 Abs. 1, AO § 367 Abs. 3 S. 1, AO § 196, AO § 5

Bei Auftragsprüfung Kompetenz des beauftragenden Finanzamts zur Entscheidung über Einspruch gegen vom beauftragten Finanzamt erlassene Prüfungsanordnung

Aufhebung einer auf nicht mehr zutreffendem Sachverhalt beruhenden Prüfungsanordnung

Leitsatz

1. Im Falle einer Beauftragung mit einer Außenprüfung hat nicht das beauftragte, sondern das beauftragende Finanzamt über den gegen die entsprechende Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn die Prüfungsanordnung von dem beauftragten Finanzamt erlassen worden ist und die Rechtmäßigkeit der Beauftragung vom Steuerpflichtigen in Zweifel gezogen wird (Abweichung vom ).

2. Die Prüfungsanordnung ist als rechtswidrig aufzuheben, wenn Grundlage der Ermessensentscheidung ein zwischenzeitlich nicht mehr zutreffender Sachverhalt war.

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1714 Nr. 21
TAAAD-27916

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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2009 - 2 K 297/09

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