Bei Auftragsprüfung Kompetenz des beauftragenden Finanzamts
zur Entscheidung über Einspruch gegen vom beauftragten Finanzamt erlassene
Prüfungsanordnung
Aufhebung einer auf nicht mehr
zutreffendem Sachverhalt beruhenden Prüfungsanordnung
Leitsatz
1. Im Falle einer Beauftragung mit
einer Außenprüfung hat nicht das beauftragte, sondern das
beauftragende Finanzamt über den gegen die entsprechende
Prüfungsanordnung gerichteten Einspruch zu entscheiden, wenn die
Prüfungsanordnung von dem beauftragten Finanzamt erlassen worden ist und
die Rechtmäßigkeit der Beauftragung vom Steuerpflichtigen in Zweifel
gezogen wird (Abweichung vom ).
2. Die Prüfungsanordnung ist als
rechtswidrig aufzuheben, wenn Grundlage der Ermessensentscheidung ein
zwischenzeitlich nicht mehr zutreffender Sachverhalt war.
Fundstelle(n): EFG 2009 S. 1714 Nr. 21 TAAAD-27916
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FG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.06.2009 - 2 K 297/09
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