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Formelle Korrespondenz
Kongruenz der Besteuerung zwischen Gesellschaft und Anteilseigner
Verdeckte Gewinnausschüttungen und verdeckte Einlagen führen im Verhältnis zum Gesellschafter einer Kapitalgesellschaft u. U. zu einer doppelten Versteuerung oder zu einer Nichtversteuerung (weiße Einkünfte) eines Sachverhalts. Weitgehend sorgte die Einführung des § 32a KStG, § 8 Abs. 3 Satz 3–5 und § 8b Abs. 1 Satz 2 und 3 KStG sowie des § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d Satz 2 und 3 EStG durch das JStG 2007 für Abhilfe. Hierdurch wurde gesetzlich sowohl ein verfahrensrechtliches (bzw. formelles) als auch ein materiell-rechtliches Korrespondenzprinzip normiert, welches die Kongruenz der Besteuerung zwischen Gesellschaft und Anteilseigner im Wesentlichen herzustellen vermag.
I. Rechtslage vor Einführung des § 32a KStG
1. Doppelbesteuerung ohne Korrekturmöglichkeit
[i]Vermeidung einer wirtschaftlichen Doppelbesteuerung durch das HalbeinkünfteverfahrenSeit der Systemumstellung der Dividendenbesteuerung vom Anrechnungs- auf das Halbeinkünfteverfahren (ab 2009, Teileinkünfteverfahren) erfolgt die Abmilderung der wirtschaftlichen Doppelbesteuerung bei Bezug von Dividendenerträgen durch die Beteiligungsertragsbefreiung nach § 8b KStG bei Körperschaften und durch hälftige bzw. teilweise Freistellung der Dividendeneinnahmen gem. § 3 Nr. 40 Satz 1 Buchst. d EStG bei allen anderen Steuerpflichtigen. Geltung ...BStBl 2003 I S. 292