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Zuordnung einer Gewinnausschüttung zu einem abgelaufenen Wirtschaftsjahr – Verfügungszeitpunkt über Rücklagen für eigene Anteile
Eine Gewinnausschüttung kann nur insoweit „für ein abgelaufenes Wirtschaftsjahr” i. S. des § 27 Abs. 3 Satz 1 KStG 1999 erfolgen, als sich aus dem Jahresabschluss für das betreffende Wirtschaftsjahr ein verteilungsfähiger Gewinn ergibt. Daran fehlt es, soweit in dem Jahresabschluss eine Rücklage für eigene Anteile gebildet worden ist, die nach den gesellschaftsrechtlichen Vorschriften in jenem Wirtschaftsjahr nicht aufgelöst werden durfte (Bezug: § 27 Abs. 3 KStG 1999; § 29 GmbHG; § 272 Abs. 4 Satz 1 HGB). NWB AAAAD-26236
Praxishinweise: (1) Die Klägerin (Klin.), eine GmbH, hielt eigene Anteile i. H. von 50 % des Stammkapitals. Sie wies in ihrer Bilanz zum folgendes Eigenkapital aus:
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Stammkapital | 50.000 DM |
Rücklage für eigene
Anteile | 12.981.285 DM |
Gewinnrücklage | 723.674 DM |
./. Jahresfehlbetrag | 115.200 DM |
Eigenkapital | 13.639.759 DM |
In der Gesellschafterversammlung vom wurde beschlossen, „aus dem handelsrechtlich verwendbaren Eigenkapital” der Klin. „zum i. H. von 13.589.759,52 DM ... unter Berücksichtigung der Körperschaftsteuerminderung aus dem EK 45 i. H. von 3.558.653,00 DM eine Nettodividende von 16.611.000,00 DM (70 %) für das Geschäftsjahr 2000” auszuschütten. Die Ausschüttung erfolgte noch...