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Wahlrechtskumulierung im BilMoG-Übergang
I. Von den überholten zu den modernisierten Wahlrechten
Die BilMoG-Verfasser sind mit dem Anspruch der Abschaffung nicht mehr zeitgerechter Wahlrechte in den Ring der politischen Auseinandersetzung gestiegen. Tatsächlich gelang die Abschaffung einiger Wahlrechte, die schon seit Bestehen überholt waren, weil sie niemand angewandt hat. Als Beispiel mag die Abschreibung im Vorratsvermögen wegen voraussichtlicher Wertschwankungen gem. § 253 Abs. 3 Satz 3 HGB a. F. gelten. Andere der abgeschafften Wahlrechte haben allenfalls rechtsformspezifische Bedeutung erlangt, wie z. B. die Willkürabschreibung nach § 253 Abs. 4 HGB a. F.
Die Wahlrechtsbekämpfung überhaupt ist demgegenüber gründlich misslungen. An die Stelle der überholten traten im Gefolge der Gesetzesüberschrift die modernisierten Wahlrechte. Zuletzt wurde in diesen Spalten die Steuerlatenzrechnung als wahrer Tummelplatz von Bilanzierungsoptionen vorgestellt , an das Ansatzwahlrecht für hergestellte Immaterialgüter des Anlagevermögens sei nur erinnert. Geradezu durchsetzt mit Wahlrechten sind die Regeln des Übergangsverfahrens auf die BilMoG-Rechnungslegungsregeln in Art. 67 EGHGB. Einige derselben sollen nachstehend in ihrem bilanzp...