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StBMag Nr. 9 vom Seite 48

Wenn der Mandant nicht zahlen will

Das Zurückbehaltungsrecht als Druckmittel

Jörg Greck

Das Zurückbehaltungsrecht an Mandantenunterlagen ist für den Steuerberater ein wirkungsvolles Instrument, um zahlungsfähige, aber zahlungsunwillige Mandanten zum Ausgleich offener Honorarnoten zu ermuntern. Auch ein Verfahren auf vorläufigen Rechtsschutz verbessert nicht die Rechtsposition des Mandanten, wenn sich der Steuerberater taktisch klug einlässt.

S. 49Dem Steuerberater steht wegen Honorarrückständen gegen seinen Mandanten ein Zurückbehaltungsrecht an den Handakten zu. Nach § 66 Abs. 2 Satz 1 StBerG kann er die Herausgabe verweigern, d. h. ein Zurückbehaltungsrecht ausüben, bis er wegen seiner Gebühren und Auslagen befriedigt ist. Dies gilt ausnahmsweise nur dann nicht, soweit die Vorenthaltung der Handakten (und der „einzelnen Schriftstücke„) nach den Umständen „unangemessen„ ist, wie Satz 2 der Vorschrift in Anlehnung an den übergeordneten Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) formuliert. § 30 Abs. 2 Satz 3 BOStB nennt als Beispiel für einen solchen Verstoß den Fall, dass die geschuldeten Beträge verhältnismäßig geringfügig sind.

Zurückbehaltungsrecht an „Handakten„  Schon wegen der erwähnten Ausnahmeregelung in § 66 Abs. 2 Satz 2 StBerG (unangemessene Vorenthaltung der Handakten) ist es wichtig, sich klarzumac...