Unpfändbare Gegenstände im Insolvenzverfahren, kein Pfändungsschutz für Einkommensteuererstattung
Leitsatz
Steuererstattungsansprüche sind kein Arbeitseinkommen des Schuldners mit der Folge, dass diese uneingeschränkt in die Insolvenzmasse
fallen, da auch die Pfändungsschutzbestimmungen der §§ 850 ff. ZPO i.V.m. § 36 Abs. 1 InsO keine Anwendung finden. Auch Steuerbescheide,
die ausschließlich Einkünfte des Schuldners aus nichtselbständiger Arbeit zum Gegenstand haben, sind nach Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens
bis zum Beginn der Wohlverhaltensperiode dem Treuhänder gegenüber in dessen Eigenschaft bekannt zugeben.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStRE 2010 S. 126 Nr. 2 EFG 2009 S. 1719 Nr. 21 ZAAAD-27619
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Online-Dokument
Finanzgericht Rheinland-Pfalz, Urteil v. 02.07.2009 - 4 K 2514/06
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