Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von Kraftstoff für die Luftfahrt
Leitsatz
Die seit dem anzuwendende Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 erfordert für die Mineralöl- und
Energiesteuerbefreiung lediglich, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen
Luftfahrt – also für andere als kommerzielle Zwecke - verwendet werden.
Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt.
Von der Befugnis, die Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 auf internationale oder innergemeinschaftliche
Transporte zu beschränken, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.
Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art.
14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von
dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt.
Für den bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs im eigenbetrieblichen Werkverkehr eingesetzten Kraftstoff ist daher auf der Grundlage
des vorrangigen Gemeinschaftsrechts die Steuervergütung zu gewähren.
Fundstelle(n): VAAAD-27616
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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.05.2009 - 4 K 4390/08 VM,VE
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