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Finanzgericht Düsseldorf Urteil v. - 4 K 4390/08 VM,VE

Gesetze: MinöStV § 50 Abs. 1EnergieStG § 27 Abs. 2 Nr. 1EnergieStG § 52 Abs. 1 Satz 1EnergieStV § 60 Abs. 4EnergieStV § 60 Abs. 5 RL 2003/96/EG Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96/EG Art. 28 Abs. 2

Mineralölsteuerbefreiung einer polnischen Aktiengesellschaft wegen Verwendung von Kraftstoff für die Luftfahrt

Leitsatz

  1. Die seit dem anzuwendende Regelung des Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 erfordert für die Mineralöl- und Energiesteuerbefreiung lediglich, dass die Energieerzeugnisse als Kraftstoff für die Luftfahrt mit Ausnahme der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt – also für andere als kommerzielle Zwecke - verwendet werden.

  2. Der Anwendungsbereich dieser Bestimmung ist nicht auf Luftfahrtunternehmen beschränkt.

  3. Von der Befugnis, die Steuerbefreiung gemäß Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96 auf internationale oder innergemeinschaftliche Transporte zu beschränken, hat der Gesetzgeber keinen Gebrauch gemacht.

  4. Die Bestimmung des Begriffs der privaten nichtgewerblichen Luftfahrt durch § 60 Abs. 4 und 5 EnergieStV widerspricht Art. 14 Abs. 1 Buchst. b RL 2003/96, weil sie die eigenbetriebliche Verwendung eine Luftfahrzeugs zu kommerziellen Zwecken von dem Anwendungsbereich des § 27 Abs. 2 EnergieStG ausnimmt.

  5. Für den bei der Nutzung eines Luftfahrzeugs im eigenbetrieblichen Werkverkehr eingesetzten Kraftstoff ist daher auf der Grundlage des vorrangigen Gemeinschaftsrechts die Steuervergütung zu gewähren.

Fundstelle(n):
VAAAD-27616

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Finanzgericht Düsseldorf, Urteil v. 13.05.2009 - 4 K 4390/08 VM,VE

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