Teilwertabschreibung der Anschaffungskosten einer
GmbH-Beteiligung
Abzugfähigkeit von nicht nachgewiesenen
Aufwendungen
Terminsverlegung bei kurzfristiger
Erkrankung
Leitsatz
1. Abschreibung auf eine
GmbH-Beteiligung sind bei der Gewinnermittlung einer Steuerberaterkanzlei nicht
zu berücksichtigen, wenn die – nach der tatsächlichen
Verständigung vor dem FG – dem notwendigen Betriebsvermögen
der zweiten Steuerberaterkanzlei des Steuerberaters zuzuordnende Beteiligung
nicht wie behauptet nach einer Zusammenlegung der Kanzleien bei der
erstgenannten Kanzlei zu berücksichtigen ist, weil keine hinreichenden
Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Kanzleien tatsächlich
zusammengelegt worden sind (hier: keine zwingende Aufgabe aufgrund des in
§ 34 Abs. 2 StBerG eingeführten Verbots, zwei Beratungsstellen zu
leiten, keine Anzeige der Schließung einer Kanzlei bei der
Steuerberaterkammer, kein ersichtliches Verbringen der
Geschäftsausstattung oder Ummeldung des zum Anlagevermögen
gehörenden Fahrzeugs, Anhaltspunkte für eine Fortführung beider
Kanzleien).
2. Wird die dem notwendigen
Betriebsvermögen einer Steuerberaterkanzlei zuzuordnende GmbH-Beteiligung
mit dem Beschluss über die Auflösung der GmbH wertlos, ist der Wert
der GmbH-Beteiligung in der Schlussbilanz der Kanzlei des Liquidationsjahres
mit 0 DM/EUR zu bilanzieren.
3. Wird eine Teilwertabschreibung der
GmbH-Beteiligung im Jahr der Auflösung der GmbH i. L. unterlassen,
scheidet eine Teilwertabschreibung – bei unterstelltem Nichteintritt der
Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung im Jahr der Liquidation – in einem
Jahr zwischen der Liquidation und dem Abschluss des Insolvenzverfahrens
über das Vermögen der GmbH i. L. aus, sofern sich in dieser Zeit die
Vermögensverhältnisse der GmbH nicht verändert haben.
4. Geltend gemachte Aufwendungen auf
die GmbH-Beteiligung können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden,
wenn als Nachweis die entsprechenden Belege nicht vorgelegt werden; die als
Beleg beigefügten vom Kläger selbst erstellten Schreiben an den
Konkursverwalter über von angeblich geleisteten Zahlungen sind nicht
ausreichend.
5. Wird der Antrag auf
Terminsverlegung „i. A.” erst 30 Minuten vor dem für 15 Uhr
anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung mit der Begründung
gestellt, der Kläger (ein Steuerberater) sei am Morgen an
Schwindelgefühlen erkrankt, habe einen Arzt aufgesucht und könne ein
Attest vorlegen und wird die Mitarbeiterin der Steuerberaterkanzlei des
Klägers gebeten, das Attest umgehend zuzusenden, liegt kein erheblicher
Grund für eine Terminsverlegung i.S. des § 155 FGO i. V. m. §
227 ZPO vor, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass das Attest am selben Tag
nicht mehr beigebracht werden könne.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
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