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Sächsisches FG Urteil v. - 2 K 364/05

Gesetze: EStG § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG § 4 Abs. 1StBerG § 34 Abs. 2ZPO § 227FGO § 155

Zuordnung einer GmbH-Beteiligung

Zusammenverlegung von zwei Steuerberaterkanzleien

Teilwertabschreibung der Anschaffungskosten einer GmbH-Beteiligung

Abzugfähigkeit von nicht nachgewiesenen Aufwendungen

Terminsverlegung bei kurzfristiger Erkrankung

Leitsatz

1. Abschreibung auf eine GmbH-Beteiligung sind bei der Gewinnermittlung einer Steuerberaterkanzlei nicht zu berücksichtigen, wenn die – nach der tatsächlichen Verständigung vor dem FG – dem notwendigen Betriebsvermögen der zweiten Steuerberaterkanzlei des Steuerberaters zuzuordnende Beteiligung nicht wie behauptet nach einer Zusammenlegung der Kanzleien bei der erstgenannten Kanzlei zu berücksichtigen ist, weil keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die beiden Kanzleien tatsächlich zusammengelegt worden sind (hier: keine zwingende Aufgabe aufgrund des in § 34 Abs. 2 StBerG eingeführten Verbots, zwei Beratungsstellen zu leiten, keine Anzeige der Schließung einer Kanzlei bei der Steuerberaterkammer, kein ersichtliches Verbringen der Geschäftsausstattung oder Ummeldung des zum Anlagevermögen gehörenden Fahrzeugs, Anhaltspunkte für eine Fortführung beider Kanzleien).

2. Wird die dem notwendigen Betriebsvermögen einer Steuerberaterkanzlei zuzuordnende GmbH-Beteiligung mit dem Beschluss über die Auflösung der GmbH wertlos, ist der Wert der GmbH-Beteiligung in der Schlussbilanz der Kanzlei des Liquidationsjahres mit 0 DM/EUR zu bilanzieren.

3. Wird eine Teilwertabschreibung der GmbH-Beteiligung im Jahr der Auflösung der GmbH i. L. unterlassen, scheidet eine Teilwertabschreibung – bei unterstelltem Nichteintritt der Wertlosigkeit der GmbH-Beteiligung im Jahr der Liquidation – in einem Jahr zwischen der Liquidation und dem Abschluss des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der GmbH i. L. aus, sofern sich in dieser Zeit die Vermögensverhältnisse der GmbH nicht verändert haben.

4. Geltend gemachte Aufwendungen auf die GmbH-Beteiligung können nicht als Betriebsausgaben abgezogen werden, wenn als Nachweis die entsprechenden Belege nicht vorgelegt werden; die als Beleg beigefügten vom Kläger selbst erstellten Schreiben an den Konkursverwalter über von angeblich geleisteten Zahlungen sind nicht ausreichend.

5. Wird der Antrag auf Terminsverlegung „i. A.” erst 30 Minuten vor dem für 15 Uhr anberaumten Termin der mündlichen Verhandlung mit der Begründung gestellt, der Kläger (ein Steuerberater) sei am Morgen an Schwindelgefühlen erkrankt, habe einen Arzt aufgesucht und könne ein Attest vorlegen und wird die Mitarbeiterin der Steuerberaterkanzlei des Klägers gebeten, das Attest umgehend zuzusenden, liegt kein erheblicher Grund für eine Terminsverlegung i.S. des § 155 FGO i. V. m. § 227 ZPO vor, wenn lediglich mitgeteilt wird, dass das Attest am selben Tag nicht mehr beigebracht werden könne.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
QAAAD-27609

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Sächsisches FG, Urteil v. 23.04.2008 - 2 K 364/05

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