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Steuerbarkeit von Schadensersatzrenten
Schmerzensgeld-, Mehrbedarfs- und Unterhaltsrenten sind nicht steuerbar
Schadenersatzrenten unterliegen nur dann der Einkommensteuer, wenn sie als Ersatz für andere steuerbare Einkünfte geleistet werden. Das BMF hat in einem aktuellen Schreiben festgelegt, wie diese Rechtsprechung des BFH anzuwenden ist.
Allgemeine Beurteilung von Schadensersatzrenten
Schadensersatzrenten zum Ausgleich vermehrter Bedürfnisse nach § 843 Abs. 1 2. Alt. BGB, die bei Verletzung höchstpersönlicher Güter im Bereich der privaten Vermögenssphäre geleistet werden (sog. Mehrbedarfsrenten) sind weder als Leibrenten noch als sonstige wiederkehrende Bezüge nach § 22 Nr. 1 EStG steuerbar, obwohl sie ihrer äußeren Form nach wiederkehrende Leistungen sind (vgl. , BStBl 1995 II S. 121).
Das BMF überträgt diese Grundsätze auch auf die Zahlung von Schmerzensgeldrenten nach § 253 Abs. 2 BGB (früher: § 847 BGB). Ebenso wie die Mehrbedarfsrente ist die Schmerzensgeldrente Ersatz für den durch die Verletzung höchstpersönlicher Güter eingetretenen Schaden. Der Geschädigte soll durch das Schmerzensgeld in die Lage versetzt werden, sich Erleichterungen und Annehmlichkeiten an Stelle derer zu verschaffen, deren Genuss ihm durch die Verletzung unmöglich gemacht wurde. Entscheidender Gesichtspun...