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BFH 30.04.2009 V R 1/06, NWB 36/2009 S. 2789

Umsatzsteuer | Verwirklichung des Besteuerungstatbestands nach Insolvenzeröffnung

Das lässt sich wie folgt zusammenfassen: (1) Wählt der Insolvenzverwalter die Erfüllung eines bei Eröffnung des Insolvenzverfahrens noch nicht oder nicht vollständig erfüllten Werkvertrags, wird die Werklieferung – wenn keine Teilleistungen i. S. des § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a Satz 2 und 3 UStG gesondert vereinbart worden sind – erst mit der Leistungserbringung nach Verfahrenseröffnung ausgeführt. (2) Bei der hierauf entfallenden Umsatzsteuer handelt es sich um eine Masseverbindlichkeit, soweit das vereinbarte Entgelt nicht bereits vor Verfahrenseröffnung vereinnahmt wurde.

Anmerkung:

Insolvenzforderungen sind durch Anmeldung zur Insolvenztabelle, Masseschulden hingegen durch Bescheid gegenüber dem Insolvenzverwalter geltend zu machen. Die Unterscheidung zwischen Insolvenzforderungen und Masseschulden ist als...

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