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Einkommensteuer | Vorbereitung auf Wiederholungsprüfung als Berufsausbildung
(1) Die ernsthafte und nachhaltige Vorbereitung auf eine Wiederholungsprüfung gehört auch dann zur Berufsausbildung, wenn das Ausbildungsverhältnis mit dem Lehrbetrieb nach der nicht bestandenen Abschlussprüfung endet und das Kind keine Berufsschule besucht. (2) Nimmt das Kind an der erstmöglichen Wiederholungsprüfung teil und besteht diese, ist in der Regel zu unterstellen, dass sich das Kind ernsthaft und nachhaltig auf diese Prüfung vorbereitet hat (Bezug: § 32 Abs. 4 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a, § 63 Abs. 1 Satz 2 EStG).
Praxishinweise: In Berufsausbildung befindet sich ein Kind, wenn es sein Berufsziel noch nicht erreicht hat, sich aber ernsthaft und nachhaltig darauf vorbereitet. Es ist dabei nicht erforderlich, dass eine Ausbildungsstätte bzw. eine Berufsschule regelmäßig besucht wer...