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Haftung des Kommanditisten bei negativem Kapitalkonto
Gewinn i. S. der Vorschrift über das Bezugsrecht des hinsichtlich der Bilanz gutgläubigen Kommanditisten (§ 172 Abs. 5 HGB) ist allein der aufgrund eines Jahresabschlusses und eines Gewinnverwendungsbeschlusses ausgeschüttete Gewinn. Nicht darunter fallen Gewinnvoraus- oder -garantiezahlungen. § 172 Abs. 5 HGB setzt eine unrichtige Bilanz voraus. Ob der Kapitalanteil eines Kommanditisten unter den Betrag der geleisteten Einlage herabgemindert ist oder durch eine Gewinnentnahme herabgemindert wird (§ 172 Abs. 4 Satz 2 HGB), beurteilt sich allein nach dem Inhalt der zutreffend errichteten Bilanz und nicht nach dem guten Glauben des Gesellschafters. Dabei reicht es aus, dass der Verlust durch steuerliche Sonderabschreibungen entstanden ist. Im Streitfall konnte die klagende Bank von dem beklagten Kommanditisten daher die Rückz...