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Harmonisierte Anwendung der Regelungen für MwSt-Gruppen
Die EU-Kommission hat in einer Mitteilung an das EU-Parlament und den Rat der Europäischen Union vom ihren Standpunkt zu der Organschaftsregelung in Art. 11 MwStSystRL erläutert. Wie die Kommission feststellt, sind die Mitgliedstaaten zunehmend an dieser optional ausgestalteten Regelung interessiert. Inzwischen haben 16 Mitgliedstaaten in ihrem nationalen Recht Organschaftsregelungen eingeführt (B, DK, D, EE, FI, IRL, NL, AT, ROM, S, E, SLK, CZ, HU, VK, ZYP). Nach Ansicht der Kommission bestehen zwischen diesen nationalen Regelungen jedoch erhebliche Unterschiede. Mit ihrer Mitteilung, in der sie ihre Auslegung von Art. 11 MwStSystRL darlegt, will die Kommission daher eine einheitliche Anwendung der optional ausgestalteten Regelung in den Mitgliedstaaten erreichen. Die Kommission führt aus, wie ihrer Ansicht nach die Bestimmungen von Art. 11 MwStSystRL umgesetzt werden sollten, und kommt dabei zu folgenden Kernsätzen: (1) Nur Unternehmer („Steuerpflichtige” in der Terminologie der MwStSystRL) können Mitglied einer Organschaft (in der Terminologie des Gemeinschaftsrechts auch „MwSt-Gruppe” genannt) sein. Zudem soll ein Unternehmer gleichzeitig nur einer einzigen Organschaft angehören können. (2) Die Organschaft...