BAG Urteil v. - 6 AZR 72/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: TVÜ-Bund § 5 Abs. 2; BAT § 29 Abschn. B Abs. 5; BAT § 29 Abschn. B Abs. 7; KAT-NEK § 29 Abschn. C Abs. 1; Änderungs-TV Nr. 36 vom zum KAT-NEK

Instanzenzug: LAG Schleswig-Holstein, 2 Sa 247/07 vom ArbG Elmshorn, 5 Ca 379 b/07 vom

Tatbestand

Die Parteien streiten über die Höhe des Vergleichsentgelts, das bei der Überleitung des Beschäftigungsverhältnisses des Klägers vom BAT in den TVöD zu bilden war.

Der 1950 geborene, verheiratete Kläger ist seit 1998 bei der beklagten Bundesrepublik Deutschland im Bereich der W als Nautiker beschäftigt. Auf das Arbeitsverhältnis fand zunächst der Bundes-Angestelltentarifvertrag (BAT) Anwendung; seit dem richtet sich das Arbeitsverhältnis nach den Bestimmungen des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst (TVöD).

Bis zum erhielt der Kläger einen Ortszuschlag der Stufe 2. Bei der Überleitung seines Beschäftigungsverhältnisses vom BAT in den TVöD zum legte die Beklagte bei der Berechnung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde.

Die Ehefrau des Klägers ist beim Kirchenkreis S im Evangelischen Altenhilfezentrum M beschäftigt. Hierbei handelt es sich um eine organisatorisch selbständige Einrichtung des Kirchenkreises S . Das Evangelische Altenhilfezentrum M erhält Investitionskostenzuschüsse nach dem schleswig-holsteinischen Landespflegegesetz. Auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers findet der Kirchliche Angestelltentarifvertrag der Nordelbischen Kirche (KAT-NEK) Anwendung. In § 29 KAT-NEK in der bis zum geltenden Fassung ist bestimmt:

"§ 29 Ortszuschlag

B. Stufen des Ortszuschlages

...

(2) Zur Stufe 2 gehören:

1. verheiratete Angestellte,

...

C. Berücksichtigung anderweitiger Ansprüche auf Ortszuschlag und auf Anwärterverheiratetenzuschlag

(1) Steht der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter oder Beamter im kirchlichen Dienst (§ 20 Abs. 1 KAT-NEK) oder ist er aufgrund einer Tätigkeit im kirchlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt und stünde ihm ebenfalls der Familienzuschlag der Stufe 1 oder einer der folgenden Stufen, der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrages zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlages der höchsten Tarifklasse zu, erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlages zur Hälfte; ...

Ist der Ehegatte des Angestellten außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst (§ 40 Abs. 6 des Bundesbesoldungsgesetzes) beschäftigt oder bezieht er aufgrund einer solchen Tätigkeit Versorgungsbezüge nach beamtenrechtlichen Grundsätzen und steht ihm der Unterschied zwischen den Stufen 1 und 2 des Ortszuschlages oder eine entsprechende Zulage zu, vermindert sich insoweit der Ortszuschlag des Angestellten. Dies gilt auch, wenn die bezeichnete Leistung nicht zusteht, aber ohne Anwendung von § 40 Abs. 6 Satz 3 des Bundesbesoldungsgesetzes bzw. § 29 Abs. 7 des BAT zustünde.

...

(4) Öffentlicher Dienst im Sinne des Abschnitts B Abs. 2 Nr. 4 und der Absätze 1 und 2 des Abschnitts C ist die Tätigkeit im Dienste des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder anderer Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts oder der Verbände von solchen. ..."

Durch den Änderungstarifvertrag Nr. 36 zum KAT-NEK vom , geschlossen zwischen dem Verband kirchlicher und diakonischer Anstellungsträger Nordelbien (VKDA-NEK) einerseits und der Gewerkschaft Kirche und Diakonie (VKM-NE) und der Vereinten Dienstleistungsgewerkschaft Landesbezirke Hamburg und Nord andererseits, ist der KAT-NEK wie folgt ergänzt worden:

"§ 1 Änderung des KAT-NEK

Der Kirchliche Angestelltentarifvertrag (KAT-NEK) vom , zuletzt geändert durch den Änderungstarifvertrag Nr. 35 vom , wird wie folgt geändert:

§ 29 wird folgende Protokollnotiz angefügt:

"Protokollnotiz zu Abschnitt C. Abs. 1:

Die Tarifvertragsparteien sind sich darüber einig, dass es durch das In-Kraft-Treten des TVöD zu keiner Änderung der Nachrangigkeit bei Konkurrenzfällen zu Ortszuschlagszahlungen der Stufe 2 des öffentlichen Dienstes kommen soll. Dem Angestellten entsteht bei unveränderten Voraussetzungen durch die Festlegung des Vergleichsentgeltes nach dem Tarifvertrag zur Überleitung der Beschäftigten der kommunalen Arbeitgeber bzw. des Bundes (und der Länder) in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts [TVÜ-VKA, Bund (Länder)] kein Anspruch auf den Unterschied zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags. Der Anteil des Vergleichsentgeltes, der sich aus dem bis zum zu zahlenden Unterschied zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags ergibt, ist eine "entsprechende Zulage" nach Unterabsatz 2.

§ 2 In-Kraft-Treten

Dieser Tarifvertrag tritt am in Kraft.

..."

Mit seiner am beim Arbeitsgericht eingegangenen Klage hat der Kläger geltend gemacht, die Beklagte hätte bei der Bildung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag der Stufe 2 zugrunde legen müssen. Aufgrund des Änderungstarifvertrags Nr. 36 vom habe seine Ehefrau keinen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2. Die Beklagte habe ihm daher für die Zeit von Oktober 2005 bis Februar 2007 den Ortszuschlag der Stufe 2 in Höhe von - insoweit unstreitig - 101,82 Euro monatlich zu zahlen.

Der Kläger hat beantragt,

die Beklagte zu verurteilen, an den Kläger 1.730,94 Euro brutto nebst Verzugszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszins auf jeweils 101,82 Euro in bestimmter zeitlicher Staffelung zu zahlen.

Die Beklagte hat zur Begründung ihres Klageabweisungsantrags geltend gemacht, die Ehefrau des Klägers sei ortszuschlagsberechtigt. Die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund hätten davon ausgehen dürfen, dass dann, wenn eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt sei, diese auch den vollen Ehegattenzuschlag erhalte und so das Familieneinkommen gleich bleibe. Werde diese dem TVÜ-Bund zugrunde gelegte Systematik durch einen anderen Tarifvertrag durchbrochen, könne dies nicht zulasten der Beklagten gehen. Die Regelung in der Protokollnotiz zu § 29 KAT-NEK stelle sich andernfalls als unzulässiger Vertrag zulasten Dritter dar.

Das Arbeitsgericht hat der Klage stattgegeben. Das Landesarbeitsgericht hat die Berufung der Beklagten zurückgewiesen. Mit der vom Landesarbeitsgericht zugelassenen Revision verfolgt die Beklagte ihren Klageabweisungsantrag weiter.

Gründe

Die Revision der Beklagten ist nicht begründet.

I. Das Klagebegehren bedarf der Klarstellung. Es geht dem Kläger nicht um die Zahlung der Stufe 2 des Ortszuschlags, sondern um deren Berücksichtigung bei der Bemessung des nach § 5 des Tarifvertrags zur Überleitung der Beschäftigten des Bundes in den TVöD und zur Regelung des Übergangsrechts (TVÜ-Bund) vom zu bildenden Vergleichsentgelts. Hätte die Beklagte den Ortszuschlag Stufe 2 bei der Bildung des Vergleichsentgelts berücksichtigt, hätte sich die dem Kläger gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund zustehende Vergütung entsprechend erhöht.

II. Bei der Berechnung des Vergleichsentgelts des Klägers war gem. § 5 Abs. 2 TVÜ-Bund der Ortszuschlag Stufe 2 zugrunde zu legen.

1. Nach § 5 Abs. 2 Satz 1 TVÜ-Bund setzt sich bei Beschäftigten aus dem Geltungsbereich des BAT das Vergleichsentgelt aus Grundvergütung, allgemeiner Zulage und Ortszuschlag der Stufe 1 oder 2 zusammen. Die maßgebliche Stufe des Ortszuschlags bestimmt sich dabei grundsätzlich nach § 29 BAT. Der Kläger hatte in dem für die Berechnung des Vergleichsentgelts nach § 5 Abs. 1 TVÜ-Bund maßgeblichen Monat September 2005 gem. § 29 Abschn. B Abs. 2 BAT Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2. Er war zu dieser Zeit verheiratet und erfüllte damit die Voraussetzungen des § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 BAT. Der Anspruch des Klägers auf Ortszuschlag Stufe 2 bestand im September 2005 uneingeschränkt. Die Voraussetzungen für eine Kürzung nach Maßgabe des § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT lagen nicht vor. Die Ehefrau des Klägers erhielt im September 2005 nur den Ortszuschlag Stufe 1. Ein Anspruch der Ehefrau des Klägers auf den Ortszuschlag Stufe 2 war durch die Gegenkonkurrenzklausel in § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK in der im September 2005 geltenden Fassung ausgeschlossen, weil ihr Ehemann Anspruch auf den Ortszuschlag Stufe 2 hatte.

2. Die Voraussetzungen des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund für eine Berechnung des Vergleichsentgelts auf der Grundlage des Ortszuschlags Stufe 1 liegen nicht vor. Die Ehefrau des Klägers kann aufgrund des am in Kraft getretenen Änderungstarifvertrags Nr. 36 seit diesem Tag nicht mehr als eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O angesehen werden.

a) Gem. § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund wird bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nur die Stufe 1 zugrunde gelegt, wenn auch eine andere Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt oder nach beamtenrechtlichen Grundsätzen familienzuschlagsberechtigt ist. Gem. § 29 Abschn. B Abs. 5 Satz 1 BAT erhält der Angestellte den Unterschiedsbetrag zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des für ihn maßgebenden Ortszuschlags nur zur Hälfte, wenn der Ehegatte eines Angestellten als Angestellter, Beamter, Richter oder Soldat im öffentlichen Dienst steht oder aufgrund einer Tätigkeit im öffentlichen Dienst nach beamtenrechtlichen Grundsätzen versorgungsberechtigt ist und ihm ebenfalls der Ortszuschlag der Stufe 2 oder einer der folgenden Stufen oder eine entsprechende Leistung in Höhe von mindestens der Hälfte des Unterschiedsbetrags zwischen der Stufe 1 und der Stufe 2 des Ortszuschlags der höchsten Tarifklasse zustünde. Nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 2. Halbs. BAT gehört die Tätigkeit bei öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaften oder ihren Verbänden nicht zum öffentlichen Dienst, sofern nicht bei organisatorisch selbständigen Einrichtungen, insbesondere bei Krankenhäusern, die Voraussetzungen des Satzes 3 erfüllt sind. Danach steht dem öffentlichen Dienst die Tätigkeit im Dienst eines sonstigen Arbeitgebers gleich, der die für den öffentlichen Dienst geltenden Tarifverträge oder Tarifverträge wesentlich gleichen Inhalts oder die darin oder in Besoldungsgesetzen über Familienzuschläge, Ortszuschläge oder Sozialzuschläge getroffenen Regelungen oder vergleichbare Regelungen anwendet, wenn der Bund oder eine der in Satz 1 bezeichneten Körperschaften oder Verbände durch Zahlung von Beiträgen oder Zuschüssen oder in anderer Weise beteiligt ist. Eine Tarifregelung hat in Bezug auf die Regelungen des Ortszuschlags wesentlich gleichen Inhalt wie die Tarifverträge für den öffentlichen Dienst, wenn sie sicherstellt, dass der Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten der volle Ehegattenanteil des Ortszuschlags einmal in grundsätzlich voller Höhe zukommt. Dies zu sichern, ist Ziel der Konkurrenzregelung in § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT (Senat - 6 AZR 682/07 - EzA GG Art. 3 Nr. 107; - 6 AZR 166/97 - AP BAT § 29 Nr. 14 = EzBAT BAT § 29 Nr. 25), auf den § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund Bezug nimmt.

b) Die Ehefrau des Klägers stand zwar im September 2005 im Dienst eines Arbeitgebers, der dem öffentlichen Dienst iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT gem. Abs. 7 Satz 3 dieser Bestimmung gleichstand. Der Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers, der Kirchenkreis S, der das Evangelische Altenhilfezentrum M betreibt, ist eine organisatorisch selbständige Einrichtung einer öffentlichrechtlichen Religionsgemeinschaft iSv. § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 1 2. Halbs. BAT. Er wendete auf das Arbeitsverhältnis der Ehefrau des Klägers den KAT-NEK an. Dieser war in seiner im September 2005 geltenden Fassung dem BAT nachgebildet und enthielt in § 29 Regelungen über den Ortszuschlag, die denen des BAT entsprachen. Nach § 29 Abschn. B Abs. 2 Nr. 1 KAT-NEK hatten verheiratete Angestellte Anspruch auf einen Ortszuschlag der Stufe 2. Des Weiteren war das Land Schleswig-Holstein durch die Zahlung von Zuschüssen am Arbeitgeber der Ehefrau des Klägers beteiligt (§ 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT). Der Kirchenkreis S erhielt nach dem nicht bestrittenen Vortrag der Beklagten für das Evangelische Altenhilfezentrum M Investitionskostenzuschüsse nach dem schleswig-holsteinischen Landespflegegesetz. Da es nur darauf ankommt, ob überhaupt eine finanzielle Beteiligung der öffentlichen Hand besteht, nicht aber auf deren Art und Umfang, können auch einmalige Mittelzuweisungen das Tarifmerkmal erfüllen (Senat - 6 AZR 897/93 - zu I 3 der Gründe, AP BAT § 29 Nr. 11 = EzBAT BAT § 29 Nr. 21).

c) Ab dem für die Anwendung des § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund maßgeblichen kann die Ehefrau des Klägers jedoch nicht mehr als eine andere ortszuschlagsberechtigte Person iSv. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O angesehen werden.

aa) Ob eine andere Person nach § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT/BAT-O ortszuschlagsberechtigt ist, beurteilt sich nach den Verhältnissen zum Überleitungsstichtag, dem . Das folgt aus dem Zweck des § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund. Diese Vorschrift dient dem Ziel, den Besitzstand entsprechend dem Status des Arbeitnehmers zu diesem Überleitungsstichtag zu wahren, indem sie bestimmt, dass beim Vergleichsentgelt des in den TVöD übergeleiteten verheirateten Angestellten der Ortszuschlag der Stufe 1 dann zu berücksichtigen ist, wenn sein Ehepartner nach § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT ortszuschlagsberechtigt bzw. nach den entsprechenden beamtenrechtlichen Vorschriften familienzuschlagsberechtigt ist.

Damit wird sichergestellt, dass der Ehepartner und damit die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten grundsätzlich den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 erhält, wenn für den vom BAT in den TVöD übergeleiteten Partner bei der Berechnung des Vergleichsentgelts nur der Ortszuschlag der Stufe 1 zugrunde gelegt wird (Senat - 6 AZR 682/07 - Rn. 21, EzA GG Art. 3 Nr. 107).

bb) Die Ehefrau des Klägers hatte ab dem nach der im 36. Änderungstarifvertrag vereinbarten Protokollnotiz zu § 29 Abschn. C Abs. 1 KAT-NEK keinen Anspruch auf den Ortszuschlag der Stufe 2, obwohl ihr Ehemann vom BAT in den TVöD übergeleitet wurde. Dies folgt zunächst aus Satz 2 der Protokollnotiz, wonach ein Anspruch auf den Unterschied zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags nicht entsteht, wenn der Ehepartner nach Maßgabe des TVÜ-Bund/VKA/Länder durch die Bildung eines Vergleichsentgelts in den TVöD übergeleitet wird. Dem liegt zugrunde, dass es nach Satz 1 der Protokollnotiz durch das Inkrafttreten des TVöD zu keiner Änderung der Nachrangigkeit bei Ortszuschlagszahlungen der Stufe 2 kommen soll und nach Satz 3 der Protokollnotiz für den Geltungsbereich des KAT-NEK der Anteil des Vergleichsentgelts, der sich aus dem bis zum zu zahlenden Unterschied zwischen Stufe 1 und 2 des Ortszuschlags ergibt, eine entsprechende Zulage iSv. § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK darstellt. Hierbei handelt es sich um eine tarifliche Fiktion, denn nach der Senatsrechtsprechung hat der bis zum gezahlte Ortszuschlag Stufe 2 bereits mit Bildung des Vergleichsentgelts seinen bis dahin bestehenden Charakter eines sozialen Ausgleichs für die mit dem Familienstand der Ehe verbundenen finanziellen Belastungen verloren. Ein in den TVöD übergeleiteter Ehegatte eines kirchlichen Mitarbeiters bezieht daher seit dem auch dann keine Leistung mehr, die wesentlich gleichen Inhalts mit dem familienstandsbezogenen Anteil des Ortszuschlags ist, wenn in die Berechnung seines Vergleichsentgelts der Ortszuschlag der Stufe 2 in voller Höhe eingeflossen ist (Senat - 6 AZR 635/07 - AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 13). Durch die in Satz 3 der Protokollnotiz vereinbarte Fiktion einer entsprechenden Leistung iSv. § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK haben die Tarifvertragsparteien des KAT-NEK diese Rechtsfolge der Überleitung eines außerhalb des kirchlichen Dienstes im öffentlichen Dienst Beschäftigten für die im Geltungsbereich des KAT-NEK Beschäftigten beseitigt und damit die bis zum bestehende Wirkung der in § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK enthaltenen Gegenkonkurrenzregelung über diesen Zeitpunkt hinaus auf § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund erstreckt.

cc) Die seit dem geltende Fassung der Gegenkonkurrenzklausel in § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK hat zur Folge, dass - anders als im Geltungsbereich des BAT - die Erwerbsgemeinschaft der Ehegatten ab diesem Tag nicht durch Zahlung des kirchlichen Arbeitgebers des Ehepartners des in den TVöD übergeleiteten Arbeitnehmers den Ortszuschlag der Stufe 2 erhält. Da § 5 Abs. 2 Satz 2 TVÜ-Bund jedoch den Besitzstand entsprechend dem Status des Arbeitnehmers zum Überleitungsstichtag sicherstellen soll, kann die Ehefrau des Klägers aufgrund der ab dem geltenden Fassung des § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK nicht mehr als andere ortszuschlagsberechtigte Person iSv. § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund iVm. § 29 Abschn. B Abs. 5 BAT angesehen werden. Der Kläger ist daher in Bezug auf die Zahlung des Ortszuschlags Stufe 2 so zu behandeln wie ein Angestellter des öffentlichen Dienstes, dessen Ehepartner in einem privatwirtschaftlichen Unternehmen tätig ist. Die Beklagte hätte deshalb bei der Bildung des Vergleichsentgelts den Ortszuschlag Stufe 2 zugrunde legen müssen. Gem. § 6 Abs. 1 TVÜ-Bund hätte sie den Kläger entsprechend dem so ermittelten Vergleichsentgelt einer individuellen Zwischenstufe der nach § 4 TVÜ-Bund zu bestimmenden Entgeltgruppen zuordnen und ihm das sich hieraus ergebende Entgelt, das der Klageforderung entspricht, auszahlen müssen.

dd) Dem steht nicht entgegen, dass § 29 Abschn. C Abs. 1 Unterabs. 2 KAT-NEK in der seit dem geltenden Fassung zu Zahlungspflichten der Beklagten führt, die diese durch § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund ausschließen wollte. Die Neufassung des § 29 Abschn. C KAT-NEK stellt entgegen der Auffassung der Revision keinen unzulässigen Vertrag zulasten der Beklagten dar. Die Tarifvertragsparteien des KAT-NEK mussten bei ihrer Normsetzung nicht fiskalische Interessen des Bundes berücksichtigen (vgl. Senat - 6 AZR 296/97 - zu I 2 der Gründe). Sie konnten vielmehr Ansprüche auf den Ortszuschlag der Stufe 2 auf bestimmte Fallgestaltungen beschränken oder auch - ebenso wie private Arbeitgeber - ganz ausschließen. Nachdem sich die Tarifvertragsparteien des TVÜ-Bund entschlossen hatten, bei der Bildung des Vergleichsentgelts anlässlich der Überleitung der Angestellten vom BAT in den TVöD den familienrechtlichen Status zu berücksichtigen, konnten sie nicht darauf vertrauen, dass nicht in anderen Tarifverträgen Konkurrenzregeln wie die des KAT-NEK in der ab geltenden Fassung dazu führen, dass der Bund den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 im Vergleichsentgelt weiterhin zu berücksichtigen hat. Insoweit darf auch nicht unberücksichtigt bleiben, dass der Bund seinerseits mit der Regelung in § 5 Abs. 2 Satz 2 1. Halbs. TVÜ-Bund die öffentlichen oder ihnen nach § 29 Abschn. B Abs. 7 Satz 3 BAT gleichgestellten Arbeitgeber, die noch nicht den TVöD anwenden, belastet, denn diese haben seit dem erstmals den vollen Ortszuschlag der Stufe 2 zu zahlen (vgl. Senat - 6 AZR 635/07 - AP AVR Caritasverband Anlage 1 Nr. 4 = EzTöD 320 TVÜ-VKA § 5 Abs. 2 Ortszuschlag Nr. 13).

III. Die Beklagte hat gem. § 97 Abs. 1 ZPO die Kosten der Revision zu tragen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
WAAAD-26875

1Für die amtliche Sammlung: nein; Für die Fachpresse: nein