Verletzung der Verbleibensfrist gem. § 2 InvZulG 1999 durch Abmeldung eines Kraftfahrzeugs
Abgrenzung zwischen den Bindefristen gem. § 2 und § 3 InvZulG 1999
Leitsatz
Die durch Überkapazitäten- und nicht durch Betriebsstilllegung, Produktionsunterbrechung oder Fehlinvestition– verursachte
Nichtnutzung eines betriebsbereiten beweglichen Wirtschaftsguts (hier: Abmeldung eines Transporters durch einen Baubetrieb)
innerhalb der Verbleibensfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 steht –unabhängig davon, wie lange die Nichtnutzung dauert–
der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen.
2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 fordert im Gegensatz zu § 3 InvZulG 1999 keine ununterbrochene aktive
Nutzung des Wirtschaftsgut. Es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut zur Nutzung zur Verfügung steht.
Fundstelle(n): DStRE 2009 S. 1520 Nr. 24 EFG 2009 S. 1667 Nr. 20 NWB-Eilnachricht Nr. 40/2009 S. 3083 GAAAD-26837
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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.06.2009 - 13 K 1853/06
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