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FG Berlin-Brandenburg Urteil v. - 13 K 1853/06 EFG 2009 S. 1667 Nr. 20

Gesetze: InvZulG 1999 § 2 Abs. 1 S. 1, InvZulG 1999 § 3

Verletzung der Verbleibensfrist gem. § 2 InvZulG 1999 durch Abmeldung eines Kraftfahrzeugs

Abgrenzung zwischen den Bindefristen gem. § 2 und § 3 InvZulG 1999

Leitsatz

Die durch Überkapazitäten- und nicht durch Betriebsstilllegung, Produktionsunterbrechung oder Fehlinvestition– verursachte Nichtnutzung eines betriebsbereiten beweglichen Wirtschaftsguts (hier: Abmeldung eines Transporters durch einen Baubetrieb) innerhalb der Verbleibensfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 steht –unabhängig davon, wie lange die Nichtnutzung dauert– der Gewährung von Investitionszulage nicht entgegen.

2. Die Vorschrift des § 2 Abs. 1 Satz 1 InvZulG 1999 fordert im Gegensatz zu § 3 InvZulG 1999 keine ununterbrochene aktive Nutzung des Wirtschaftsgut. Es reicht aus, wenn das Wirtschaftsgut zur Nutzung zur Verfügung steht.

Fundstelle(n):
DStRE 2009 S. 1520 Nr. 24
EFG 2009 S. 1667 Nr. 20
NWB-Eilnachricht Nr. 40/2009 S. 3083
GAAAD-26837

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FG Berlin-Brandenburg, Urteil v. 25.06.2009 - 13 K 1853/06

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