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Vormundbenennung in letztwilligen Verfügungen
Bei der Gestaltung letztwilliger Verfügungen, insbesondere in Form von Erbverträgen und gemeinschaftlichen Testamenten, werden zahlreiche und zugleich vielfach komplexe Bereiche des Erbrechts behandelt. Neben Erbeinsetzungen enthalten die Verfügungen von Todes wegen manchmal komplizierte Vermächtnisanordnungen, um beispielsweise Freibeträge des Erbschaftsteuerrechts auszunutzen oder weitere Personen mit einem Anteil am Nachlass zu bedenken. Während die Beteiligten in erster Linie ein großes Augenmerk auf die Verteilung ihres Vermögens und die Steueroptimierung legen, wird die Möglichkeit der Benennung eines Vormunds durch letztwillige Verfügung lediglich in wenigen Fällen genutzt. Die auch nur wenigen Rechtsberatern bekannte Möglichkeit der Benennung eines Vormunds bei letztwilligen Verfügungen ist für die Beteiligten mit minderjährigen Kindern oder entsprechendem Kinderwunsch indes durchaus empfehlenswert.
1. Für den Fall des beiderseitigen Ablebens benennen die Ehegatten im Wege letztwilliger Verfügung von Todes wegen als Vormund für ihre gemeinsamen minderjährigen Kinder
Herrn Max Mustermann, geb. am ,
wohnhaft in 81373 München, Mus...