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Vorsteuerabzug bei Wechsel des Organträgers
Wechselt bei einer umsatzsteuerlichen Organschaft der Organträger, steht der Vorsteuerabzug dem alten Organträger zu, wenn er im Zeitpunkt der Leistungserbringung gegenüber der Organgesellschaft noch Organträger war. Sein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht auch dann, wenn die Rechnung erst nach dem Wechsel des Organträgers erstellt wird.
A ist bis zum Organträger der OG-GmbH (Organgesellschaft). Am wird B neuer Organträger. D erbringt noch im Jahr 01 eine Leistung gegenüber der OG-GmbH, stellt diese aber erst im Jahr 02 in Rechnung. Die Vorsteuer hieraus kann A geltend machen, da er im Zeitpunkt des Leistungsbezugs durch die OG-GmbH Organträger und damit vorsteuerabzugsberechtigter Unternehmer war.
Hinweis: Es handelt sich um die erste Entscheidung des B...