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BBK Nr. 16 vom Seite 813

Bilanzierung und Abschreibung von Standardsoftware

Hans Walter Schoor

Computerprogramme sind nach bisheriger Rechtsprechung des BFH als geistig-schöpferische Werke anzusehen. Der Anwender bezahlt das Entgelt für dieses geistige Werk. Sowohl Individualprogramme als auch Standardprogramme gehören nach bisheriger Ansicht zu den immateriellen Wirtschaftsgütern . Ob diese aus den 1980er Jahren stammende Rechtsprechung Bestand haben wird, erscheint sehr zweifelhaft. Der BFH hat sich in neuen Entscheidungen mit der Frage befasst, ob die auf einem Datenträger verkörperte Standardsoftware „Ware”, also ein körperlicher Gegenstand ist – und er hat diese Frage eindeutig bejaht. Schon bisher geht die Finanzverwaltung davon aus, dass sog. Trivialsoftware den materiellen Wirtschaftsgütern zuzuordnen ist.

I. Praktische Fallgestaltungen

Die Bilanzierung und Abschreibung von Software verdeutlichen die folgenden Beispiele:

Beispiel

Der ab [i]Anschaffung von Software freiberuflich tätige Architekt A erwarb im Januar 2009 folgende Software-Pakete:

  • Fall 1: eine Statiksoftware für alle Anwendungsbereiche für 2.400 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer,

  • Fall 2: eine Statiksoftware für Stahlbau-Statik für 990 € zzgl. 19 % Umsatzsteuer,

  • Fall 3: eine Statiksoftware...

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