BSG Urteil v. - B 9 VG 1/08 R

Leitsatz

Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: SGG § 103; SGG § 163

Instanzenzug: LSG Nordrhein-Westfalen, L 6 VG 13/06 vom SG Detmold, S 15 (7) VG 46/03 vom

Gründe

I

Die Beteiligten streiten darüber, ob die Klägerin wegen einer vor dem Inkrafttreten des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) erlittenen Schädigung Anspruch auf Beschädigtenversorgung nach diesem Gesetz iVm dem Bundesversorgungsgesetz (BVG) hat.

Die 1944 geborene Klägerin wurde nach ihren Angaben in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 von ihrem Vater körperlich misshandelt. Wegen der gesundheitlichen Folgen dieser Misshandlungen beantragte sie am die Gewährung von Beschädigtenversorgung nach dem OEG. Das Land Nordrhein-Westfalen lehnte diesen Antrag ab, weil die Klägerin nicht allein wegen der Schädigungsfolgen schwerbeschädigt sei (Bescheid des Versorgungsamts Bielefeld vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung Münster - Landesversorgungsamt - vom ).

Das Sozialgericht (SG) Detmold hob nach Einholung von Gutachten und ergänzenden Stellungnahmen der Sachverständigen Dr. D. und Dr. W. den angefochtenen Verwaltungsakt auf und verurteilte das damals beklagte Land, den Antrag der Klägerin vom unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bescheiden (Urteil vom ).

Gegen diese Entscheidung hat das Land Berufung eingelegt. Nach einer zum erfolgten Zuständigkeitsverlagerung ist an dessen Stelle der Landschaftsverband Westfalen-Lippe getreten. Das Landessozialgericht Nordrhein-Westfalen (LSG) hat ein weiteres Gutachten von Dr. K. eingeholt. Sodann hat es das Urteil des SG geändert und die Klage abgewiesen (Urteil vom ). Diese Entscheidung ist im Wesentlichen auf folgende Erwägungen gestützt:

Richtiger Berufungsführer sei nunmehr der Landschaftsverband Westfalen-Lippe, denn nach der Übertragung der Aufgaben der Opferentschädigung auf die Landschaftsverbände durch Art 1 Abschnitt I §§ 1 und 4 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen (Straffungsgesetz) sei dieser passiv legitimiert. Der Wechsel in der Behördenzuständigkeit habe zu einem Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes geführt. Örtlich zuständig sei für die Klägerin nach § 2 Abs 1 Verordnung über die Zuständigkeiten im Bereich des Sozialen Entschädigungsrechts vom (GVBl NRW 740) der Landschaftsverband Westfalen-Lippe.

Die Übertragung der Aufgaben im Bereich der Opferentschädigung sei von Art 84 Grundgesetz (GG) idF vom (BGBl I 2034 - nF) gedeckt. Die Wahrnehmung der Aufgaben der Opferentschädigung unterfalle dem Bereich der Landeseigenverwaltung. Art 104a Abs 3 GG stehe dem nicht entgegen, denn der Bund sei gemäß § 4 Abs 2 Satz 1 OEG an den Kosten für die Durchführung des OEG lediglich zu 40 % beteiligt. Mit dem Straffungsgesetz werde nicht unzulässigerweise von sonstigen bereits bestehenden bundesrechtlichen Regelungen abgewichen. § 6 Abs 1 Satz 1 OEG enthalte eine dynamische Verweisung auf die jeweils für die Durchführung des BVG zuständigen Behörden. Der Landesgesetzgeber habe dem Grundsatz der Aufgabenbündelung Rechnung getragen und alle Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts den Landschaftsverbänden übertragen. Seit Inkrafttreten des Straffungsgesetzes zum seien zuständige Behörden für die Durchführung des BVG die Landschaftsverbände. Die Übertragung der Aufgaben im Bereich der Kriegsopferversorgung sei verfassungsgemäß.

Die Berufung des Beklagten sei begründet. Das SG habe den Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom zu Unrecht aufgehoben, denn diese Verwaltungsakte seien rechtmäßig. Die Klägerin habe infolge der von ihr geschilderten Misshandlungen durch den Vater keinen Anspruch auf Versorgung nach dem OEG, weil sie auch unter Zugrundelegung ihrer Angaben nicht allein wegen der Folgen dieser Schädigungen schwerbeschädigt iS des § 10a Abs 1 Nr 1 OEG sei. Unter Würdigung der Beurteilungen der Sachverständigen Dr. D., Dr. W. und Dr. K. sei davon auszugehen, dass die durch den Vater erlittene Gewalt bei der Klägerin zu seelischen Gesundheitsstörungen geführt habe. Nach Auffassung aller gehörten Sachverständigen seien die seelischen Störungen wesentlich auch durch die im versorgungsrechtlich relevanten Zeitraum nach dem erlittenen Gewalttaten bedingt.

Die von den Sachverständigen als schädigungsbedingt beschriebenen seelischen Störungen seien bei Würdigung aller Umstände nicht mit einem Grad der Schädigungsfolgen (GdS) von 50 zu bewerten. Insoweit komme es nicht darauf an, ob man mit Dr. W. und Dr. D. als Schädigungsfolgen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung oder mit Dr. K. eine anhaltende somatoforme Belastungsstörung sowie eine Neigung zu asthenischen Versagenszuständen im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit annehme. Maßgeblich für den GdS sei allein das Ausmaß der durch die schädigungsbedingten seelischen Störungen konkret hervorgerufenen Funktionsstörungen.

Die Bewertung richte sich nach den "Anhaltspunkten für die ärztliche Gutachtertätigkeit im sozialen Entschädigungsrecht und nach dem Schwerbehindertenrecht" (AHP), die normähnlichen Charakter hätten. Nach Nr 26.3 der AHP 2008 seien "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" als "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit" mit einem GdS von 30 bis 40 zu bewerten. Erst "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" bedingten einen GdS von 50 bis 70. Letztere lägen nach den vom (ärztlichen) Sachverständigenbeirat beim Bundesminister für Arbeit und Sozialordnung (BMA) am Beispiel des schizophrenen Residualzustandes entwickelten Abgrenzungskriterien nicht vor. Diese könnten zwar grundsätzlich auch zur Bestimmung des GdS für "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen sowie Folgen psychischer Traumen" herangezogen werden. "Schwere Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" ließen sich jedoch bei der Klägerin nicht nachweisen. Auch unter Würdigung der Einschätzung der ärztlichen Sachverständigen Dr. W. bedingten die feststellbaren seelischen Schäden in ihrer Gesamtheit lediglich "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsmöglichkeit", für welche die AHP einen Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorsähen. Dies folge aus den Beurteilungen des Dr. D. und insbesondere des Dr. K.. Erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung seien nicht erkennbar. Auch für eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit fänden sich keine Anhaltspunkte. Ebenso wenig seien soziale Rückzugstendenzen oder soziale Isolierung feststellbar.

Das LSG hat die Revision zugelassen, weil es der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab die Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beigemessen hat.

Die Klägerin rügt mit der von ihr eingelegten Revision Verfahrensmängel.

Sie sieht einen Verstoß gegen den Grundsatz der freien richterlichen Beweiswürdigung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) darin, dass das LSG seine Entscheidung in erster Linie auf das wesentliche Mängel enthaltende Gutachten von Dr. K. gestützt habe. Soweit das LSG dem Sachverständigen Dr. D. gefolgt sei, habe es nicht berücksichtigt, dass dieser die AHP und die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat entwickelten Kriterien für die Abgrenzung leichter, mittelgradiger und schwerer sozialer Anpassungsschwierigkeiten fehlerhaft angewandt habe und deshalb zu einer zu niedrigen GdS-Bewertung gelangt sei.

Die Klägerin macht außerdem eine Verletzung der richterlichen Sachaufklärungspflicht (§ 103 SGG) geltend. Sie meint, das LSG hätte sich wegen der Mängel des Gutachtens von Dr. K. und der Widersprüche in den Ausführungen des Dr. D. gedrängt fühlen müssen, ein weiteres psychiatrisches Gutachten einzuholen. Sie habe bereits in ihrer Stellungnahme vom an das LSG Mängel im Gutachten des Dr. K. aufgezeigt und in ihren Stellungnahmen vom 24. und dazu näher ausgeführt. Außerdem hätte das LSG zur Frage des Ausmaßes der sozialen Anpassungsschwierigkeiten weitere Beweise erheben müssen, etwa durch Anhörung ihres Ehemannes und ihrer Kinder als Zeugen. Das LSG habe sich insbesondere nicht mit ihren Angaben zu dem Zerwürfnis mit ihren Kindern auseinander gesetzt. Auch aus dem Akteninhalt ergäben sich weitere Anhaltspunkte für erhebliche soziale Anpassungsschwierigkeiten und einem zunehmenden sozialen Rückzug.

Die Klägerin beantragt,

das aufzuheben und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil des SG Detmold vom zurückzuweisen.

Der Beklagte beantragt,

die Revision als unzulässig zu verwerfen.

Er trägt vor: Das LSG habe die Revision nur eingeschränkt zugelassen. Dies gehe eindeutig aus den Urteilsgründen hervor. Das LSG habe die Revision nur deshalb zugelassen, weil es der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab die Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beigemessen habe.

Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch Urteil einverstanden erklärt (§ 124 Abs 2 SGG).

II

1. Die Revision ist zulässig.

a) Die Revision der Klägerin ist statthaft (§ 160 Abs 1 SGG). Entgegen der Auffassung des Beklagten hat das LSG im Tenor des angegriffenen Urteils die Revision umfassend zugelassen. Es hat im Ausspruch keine einschränkende Formulierung verwendet (etwa "soweit ..."), die den Schluss zuließe, die Revision sei auf einen abtrennbaren, tatsächlich und rechtlich selbstständigen Teil des Gesamtstreitstoffes beschränkt worden (zur Teilbarkeit des Streitgegenstandes etwa Bundessozialgericht [BSG], Urteil vom - B 9a V 2/05 R - SozR 4-3100 §1 Nr 3 RdNr 12, 17; zur Teilzulassung der Revision ua: Leitherer in Meyer-Ladewig/Keller/Leitherer SGG-Kommentar, 9. Aufl 2008, § 160 RdNr 28a mwN). Soweit das LSG am Ende der Entscheidungsgründe ausgeführt hat, die Revision werde zugelassen, "weil der Senat der Frage, ob der Landesgesetzgeber ab die Aufgaben im Sozialen Entschädigungsrecht auf die Landschaftsverbände übertragen durfte, grundsätzliche Bedeutung beimisst", hat es lediglich den für die Zulassung maßgebenden Grund (§ 160 Abs 2 Nr 1 SGG) genannt.

b) Die Revision der Klägerin ist auch im Übrigen zulässig. Die Begründung der ausschließlich auf Verfahrensmängel gestützten Revision genügt den Erfordernissen des § 164 Abs 2 Satz 3 SGG, soweit die Klägerin eine Verletzung der Amtsermittlungspflicht (§ 103 SGG) rügt. Die Klägerin hat im Rahmen dieser Rüge die Tatsachen, die den Mangel ergeben sollen, so eindeutig bezeichnet, dass der Senat - die Richtigkeit des Vorbringens unterstellt - beurteilen kann, ob der gerügte Verfahrensmangel auch vorliegt (vgl Leitherer, aaO, § 164 RdNr 12, 12a mwN; dazu auch zuletzt ). Sie hat dargelegt, warum sich das LSG von seiner Rechtsauffassung her zu weiteren Ermittlungen hätte gedrängt fühlen müssen, und insoweit auch konkrete Beweismittel bezeichnet, nämlich die Einholung eines weiteren psychiatrischen Sachverständigengutachtens wegen von ihr im Berufungsverfahren aufgezeigter Mängel der Gutachten von Dr. K. und Dr. D. sowie die Vernehmung ihres Ehemannes und ihrer Kinder als Zeugen zum Ausmaß der bei ihr vorliegenden - im Klage- und Berufungsverfahren bereits vorgetragenen - sozialen Anpassungsschwierigkeiten (vgl hierzu B 9a VG 7/05 B). Außerdem hat sie in der Revisionsbegründung auch angegeben, zu welchem Ergebnis diese Ermittlungen voraussichtlich geführt hätten (vgl hierzu etwa - juris RdNr 15), nämlich dass eine posttraumatische Belastungsstörung und eine chronifizierte somatoforme Schmerzstörung bestünden, deren Auswirkungen als schwere seelische Störungen mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten zu qualifizieren seien, die mit einem GdS von 50 zu bewerten seien.

2. Die mithin statthafte und auch im Übrigen zulässige Revision ist insoweit begründet, als das Berufungsurteil aufzuheben und die Sache zu erneuter Verhandlung und Entscheidung an das LSG zurückzuverweisen ist (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG). Unabhängig von der Frage, ob die Verfahrensrüge der Klägerin durchgreift, reichen die Tatsachenfeststellungen des LSG nicht aus, um darüber zu entscheiden, ob dieses der Berufung des Beklagten zu Recht stattgegeben hat.

a) Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass während des Berufungsverfahrens ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes stattgefunden hat und seit dem der beklagte Landschaftsverband Westfalen-Lippe passiv legitimiert ist.

§ 4 Abs 1 Gesetz zur Eingliederung der Versorgungsämter in die allgemeine Verwaltung des Landes Nordrhein-Westfalen (= Art 1 Zweites Gesetz zur Straffung der Behördenstruktur in Nordrhein-Westfalen vom , GVBl NRW 482) hat die den Versorgungsämtern übertragenen Aufgaben des Sozialen Entschädigungsrechts einschließlich der Kriegsopferversorgung mit Wirkung zum auf die Landschaftsverbände übertragen. Das LSG hat den Inhalt dieser Norm wie auch die übrigen einschlägigen landesrechtlichen Bestimmungen als gemäß § 162 SGG nicht revisibles Recht für den Senat verbindlich festgestellt (vgl Leitherer, aaO, § 162 RdNr 7 mwN). Durch diesen Wechsel in der Behördenzuständigkeit ist ein Beteiligtenwechsel kraft Gesetzes eingetreten (vgl dazu BSG SozR 4-1500 § 57 Nr 2 RdNr 4; BSGE 99, 9 = SozR 4-3250 § 69 Nr 6, jeweils RdNr 13 f; - SozR 4-2500 § 109 Nr 6, RdNr 13, auch zur Veröffentlichung in BSGE vorgesehen), denn allein der im Lauf des Verfahrens zuständig gewordene Rechtsträger kann die von der Klägerin beanspruchte Leistung gewähren, so dass sich hier die kombinierte Anfechtungs- und Leistungsklage (§ 54 Abs 1 Satz 1, Abs 4 SGG) ab gegen den Landschaftsverband Westfalen-Lippe zu richten hatte.

Wie der Senat bereits entschieden hat (Urteile vom - B 9 V 3/07 R - Umdruck RdNr 22, zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen, und - B 9 VS 1/08 R - Umdruck RdNr 21 ff, zur Veröffentlichung in BSGE und SozR vorgesehen) verstößt die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Kriegsopferversorgung und der Soldatenversorgung auf die kommunalen Landschaftsverbände in Nordrhein-Westfalen nicht gegen höherrangiges Bundesrecht, insbesondere nicht gegen Vorschriften des GG. Für die Übertragung der Zuständigkeit für die Aufgaben der Opferentschädigung auf die kommunalen Landschaftsverbände gilt nichts anderes. Dabei kann offenbleiben, ob die Länder das OEG gemäß Art 83, Art 84 Abs 1 Satz 1 GG (idF des Gesetzes zur Änderung des GG vom [BGBl I 2034] - nF) als eigene Angelegenheit (Landeseigenverwaltung) oder im Hinblick auf die Regelung des Art 104a Abs 3 Satz 2 GG im Auftrag des Bundes (Auftragsverwaltung iS des Art 85 GG) durchführen, denn in beiden Fällen wäre die Zuständigkeitsverlagerung - wie der Senat (aaO) bereits entschieden hat - mit dem GG und einfachem Bundesrecht vereinbar.

b) Ob das LSG zu Recht auch entschieden hat, dass der Klägerin nach materiellem Recht kein Anspruch auf eine Versorgungsleistung nach dem OEG iVm dem BVG zusteht, vermag der Senat wegen fehlender berufungsgerichtlicher Tatsachenfeststellungen nicht abschließend zu beurteilen.

aa) Dabei geht der Senat von folgenden Grundsätzen aus:

aaa) Ein Anspruch der Klägerin auf eine Entschädigung (Versorgung) - insbesondere eine Beschädigtenrente - nach dem OEG setzt zunächst voraus, dass die allgemeinen Tatbestandsmerkmale des § 1 Abs 1 Satz 1 OEG gegeben sind (vgl hierzu BSG SozR 3800 § 1 Nr 13 S 29 f). Danach erhält eine natürliche Person ("wer"), die im räumlichen Geltungsbereich des OEG durch einen vorsätzlichen, rechtswidrigen tätlichen Angriff eine gesundheitliche Schädigung erlitten hat, wegen der gesundheitlichen und wirtschaftlichen Folgen auf Antrag Versorgung in entsprechender Anwendung der Vorschriften des BVG.

bbb) Bei Altfällen - also bei Schädigungen zwischen dem Inkrafttreten des GG () und dem Inkrafttreten des OEG () - müssen daneben noch weitere besondere Voraussetzungen erfüllt sein. Das OEG geht davon aus, dass der zeitliche Anwendungsbereich dieses Gesetzes grundsätzlich auf Taten nach seinem Inkrafttreten beschränkt ist (zur Vereinbarkeit dieser Regelung mit dem Gleichbehandlungsgrundsatz: BSGE 56, 90 = SozR 3800 § 10 Nr 1). Ausnahmen von diesem Grundsatz sind durch das Erste Gesetz zur Änderung des OEG vom (BGBl I 1723) in § 10 Satz 2 OEG ua nach Maßgabe des § 10a OEG vorgesehen worden.

Nach der Härteregelung des § 10a Abs 1 Satz 1 OEG erhalten Personen, die in der Zeit vom bis geschädigt worden sind, auf Antrag Versorgung, solange sie 1. allein infolge dieser Schädigung schwerbeschädigt sind und 2. bedürftig sind und 3. im Geltungsbereich dieses Gesetzes ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben.

Das LSG hat - wie schon das Land mit dem angefochtenen Bescheid vom in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom - einen Anspruch der Klägerin auf Versorgung allein deshalb verneint, weil diese nicht schädigungsbedingt schwerbeschädigt sei und deshalb die Voraussetzungen des § 10a Abs 1 Satz 1 Nr 1 OEG nicht erfülle. Ob das LSG zu Recht so entschieden hat, lässt sich wegen fehlender tatsächlicher Feststellungen revisionsgerichtlich noch nicht beantworten.

ccc) Nach § 31 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 1 BVG in der bis zum geltenden Fassung (aF) ist Schwerbeschädigter, wer in seiner Erwerbsfähigkeit um mindestens 50 vom Hundert (vH) beeinträchtigt ist. Dabei handelt es sich um einen Durchschnittssatz; eine um 5 vH geringere Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) wird davon mit erfasst (§ 31 Abs 3 Satz 1 Halbsatz 2, Abs 2 BVG aF). Nach § 31 Abs 2 BVG in der ab geltenden Fassung des Gesetzes zur Änderung des BVG und anderer Vorschriften des Sozialen Entschädigungsrechts vom (BGBl I 2904; nF) liegt Schwerbeschädigung vor, wenn ein GdS von mindestens 50 festgestellt ist. Der GdS ist dabei nach den allgemeinen Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen, die durch die als Schädigungsfolge anerkannten körperlichen, geistigen oder seelischen Gesundheitsstörungen bedingt sind, in allen Lebensbereichen zu beurteilen (§ 30 Abs 1 Satz 1 und 2 BVG; nF ähnlich bereits § 30 Abs 1 Satz 1 und 2 BVG aF; ab : hierzu auch Teil A: "Allgemeine Grundsätze" Nr 2 Buchst a der Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 der Versorgungsmedizin-Verordnung vom [BGBl I 2412 sowie Anlagenband zum BGBl I Nr 57 vom - im Folgenden: Anlage zur VersMedV]). Er ist nach Zehnergraden von 10 bis 100 zu bemessen; ein bis zu 5 Grad geringerer GdS wird vom höheren Zehnergrad mit umfasst (§ 30 Abs 1 Satz 2 BVG nF).

Die Bewertung von Schädigungsfolgen mit einer MdE (einem GdS) setzt deshalb voraus, dass zunächst die konkreten Gesundheitsstörungen festgestellt werden, die bei einem Beschädigten (hier: Opfer einer Gewalttat) vorliegen (vgl etwa BSGE 96, 196 = SozR 4-2700 § 8 Nr 17, jeweils RdNr 17, 22 - zur Anerkennung einer psychischen Störung als Unfallfolge). Danach ist zu prüfen, ob diese Gesundheitsstörungen schädigungsbedingt sind, also die Wahrscheinlichkeit eines ursächlichen Zusammenhangs (im Sinne einer wesentlichen Bedingung) zwischen dem schädigenden Vorgang und den festgestellten, noch vorliegenden Gesundheitsstörungen besteht (§ 1 Abs 3 Satz 1 BVG; zur Kausalität im Opferentschädigungsrecht bereits BSGE 52, 281, 284 = SozR 3800 § 2 Nr 3 S 20). Erst in einem dritten Schritt kann entschieden werden, mit welcher MdE (welchem GdS) die sich aus den vorliegenden, schädigungsbedingten Gesundheitsstörungen ergebenden Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen zu bewerten sind.

ddd) Diese Prüfungsreihenfolge ist insbesondere auch bei seelischen Gesundheitsstörungen, die auf schädigende Vorgänge zurückgeführt werden, zu beachten, wobei hier die Kausalitätsbeurteilung besondere Probleme aufwirft (zum Ursachenzusammenhang bei seelischen Erkrankungen: BSGE 74, 51, 53 f = SozR 3-3800 § 1 Nr 3 S 7 f; BSGE 77, 1, 3 ff = SozR 3-3800 § 1 Nr 4 S 11 ff). Die Äußerungen der als Gutachter bestellten Psychiater zur Kausalität sind vom Gericht mit besonderer Sorgfalt - ggf nach weiteren Ermittlungen - daraufhin zu überprüfen, ob bestimmte Belastungen allgemein geeignet sind, Krankheiten dieser Art hervorzurufen, dh ob sie den Erkenntnissen der herrschenden Lehrmeinung in der medizinischen Wissenschaft über Ätiologie und Pathogenese dieser Krankheit entsprechen (vgl Nr 38 der AHP 2005 bzw 2008; ab inhaltsgleich in Teil C Nr 3 der Anlage zur VersMedV geregelt).

Für Folgen psychischer Traumen wird in Nr 71 der AHP 2005 bzw 2008 der zum Zeitpunkt der Entscheidung des LSG aktuelle wissenschaftliche Meinungsstand wiedergegeben. Danach können die Auswirkungen psychischer Traumen im Kindesalter nach Art und Intensität sehr unterschiedlich sein; sie können sowohl zu vorübergehenden als auch zu chronifizierten Reaktionen führen. Die Auswirkungen hängen vor allem von der Art und dem Umfang der Belastungen ab. (Ab sind die Hinweise zur Kausalitätsbeurteilung bei den einzelnen Krankheitszuständen nicht in die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zur VersMedV übernommen worden; als antizipierte Sachverständigengutachten sind sie jedoch - jedenfalls solange sie dem neuesten Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechen - noch als Maßstab heranzuziehen - vgl BR-Drucks 767/08 S 4; Dau in jurisPR-SozR 4/2009 Anm 4).

Als antizipierte Sachverständigengutachten, die auf den Erfahrungswerten der Versorgungsverwaltung und den Erkenntnissen der medizinischen Wissenschaft beruhten, dienten die AHP einer gleichmäßigen Rechtsanwendung. Die vom Senat beanstandete fehlende demokratische Legitimation (zuletzt BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2, jeweils RdNr 15) hat der Gesetzgeber zwischenzeitlich beseitigt. Nachdem er bereits mit dem durch das Gesetz vom ins BVG eingefügten § 30 Abs 17 die für eine Rechtsverordnung erforderliche gesetzliche Ermächtigungsgrundlage geschaffen hatte, ist zum die VersMedV in Kraft getreten, die nunmehr alleiniger Bewertungsmaßstab ist. § 1 nennt als Zweck der Verordnung ua die Regelung von Grundsätzen für die medizinische Bewertung von Schädigungsfolgen und die Feststellung des GdS.

Die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen in allen Lebensbereichen - also die MdE (der GdS) - durch "Neurosen, Persönlichkeitsstörungen, Folgen psychischer Traumen" waren im Zeitpunkt der Entscheidung des LSG grundsätzlich nach den Bewertungsvorschlägen der AHP 2008 einzuschätzen (hierzu zuletzt BSGE 91, 205 = SozR 4-3250 § 69 Nr 2, jeweils RdNr 10 ff sowie B 9/9a SB 10/06 R - SGb 2009, 168, auch zur Veröffentlichung in SozR vorgesehen). Für die Zeit ab enthält die Anlage "Versorgungsmedizinische Grundsätze" zu § 2 VersMedV in Teil B die "GdS-Tabelle".

bb) Diesen rechtlichen Vorgaben hat das LSG im Rahmen seiner Tatsachenfeststellungen nicht hinreichend Rechnung getragen.

aaa) Es hat schon nicht klar und eindeutig im einzelnen die Art und den Umfang der Belastungen (schädigende Vorgänge) festgestellt, denen die Klägerin in der versorgungsrechtlich relevanten Zeit vom bis Dezember 1953 konkret ausgesetzt war. Die Feststellungen im Tatbestand des mit der Revision angegriffenen Urteils beschränken sich darauf auszuführen, dass die Klägerin angegeben hat, in der Zeit von 1944 bis Dezember 1953 von ihrem Vater misshandelt worden zu sein. In den Entscheidungsgründen geht das LSG davon aus, dass die Gewalttaten nicht allein aufgrund des Vortrags der Klägerin so, wie von ihr geschildert, als nachgewiesen angesehen werden könnten. Auch bestünden hinsichtlich des wiedergegebenen Umfangs und auch des Ausmaßes der Gewalttaten gewisse Zweifel. Es brauche jedoch nicht abschließend entschieden zu werden, ob die Schilderung der Klägerin in allen Einzelheiten zutreffend sei. Unter Würdigung der Beurteilungen aller gehörter Sachverständigen sei davon auszugehen, dass die durch den Vater erlittene Gewalt zu seelischen Gesundheitsstörungen geführt habe.

bbb) Weiter hat das LSG nicht klar und eindeutig festgestellt, welche konkreten Gesundheitsstörungen bei der Klägerin vorliegen, inwieweit diese schädigungsbedingt sind und in welchem Umfang diese die Klägerin beeinträchtigen. Zwar konnte das LSG möglicherweise offenlassen, ob mit Dr. W. und Dr. D. als Schädigungsfolgen eine posttraumatische Belastungsstörung und eine somatoforme Schmerzstörung oder mit Dr. K. eine anhaltende somatoforme Belastungsstörung sowie eine Neigung zu asthenischen Versagenszuständen im Sinne einer reduzierten Belastbarkeit anzunehmen sind. Es fehlt jedoch eine genauere Kennzeichnung der vom LSG als schädigungsbedingt zugrunde gelegten "seelischen Störungen" und deren Auswirkungen. Insbesondere wird nicht deutlich, ob und inwieweit dabei die starken Kopfschmerzen berücksichtigt worden sind, die nach Angaben der Klägerin häufig auftreten und zT Bettruhe erfordern. Während Dr. D. und Dr. W. diese Erscheinungen wohl als schädigungsbedingt ansehen, hat Dr. K. insoweit einen Ursachenzusammenhang verneint.

Diese Unklarheit kann für die Einschätzung der MdE (des GdS) erheblich sein. Sollten die Kopfschmerzen einer Migräne gleichen, würden sie für sich genommen je nach Verlaufsform bereits eine erhebliche MdE (einen GdS) bedingen können (vgl Nr 26.2 der AHP 2005 bzw 2008; ab Nr 2.3 der "GdS-Tabelle" in Teil B der Anlage zur VersMedV). Da die Auswirkungen der Funktionsbeeinträchtigungen mehrerer Systeme oder Organe in ihrer Gesamtheit unter Berücksichtigung ihrer wechselseitigen Beziehungen zueinander zu beurteilen sind (hierzu Nr 18 Abs 4 und Nr 19 der AHP 2005 bzw 2008; ab inhaltsgleich in Teil A Nr 2 Buchst e und Nr 3 der Anlage zur VersMedV geregelt), erscheint es nicht ausgeschlossen, dass die MdE (der GdS) der Klägerin bei Einbeziehung der Kopfschmerzen höher sein könnte, als vom LSG angenommen. Schon aus diesem Grunde hält die streitentscheidende MdE/GdS-Bewertung des LSG einer revisionsgerichtlichen Prüfung nicht stand.

ccc) Darüber hinaus lassen auch die bisherigen Tatsachenfeststellungen des LSG zu den Auswirkungen der psychischen Funktionsbeeinträchtigungen der Klägerin keine abschließende Beurteilung der MdE (des GdS) zu.

Zutreffend ist das LSG davon ausgegangen, dass die MdE (der GdS) für die Folgen psychischer Traumen nach Nr 26.3 der AHP 2005 bzw 2008 zu beurteilen ist (ab inhaltsgleich in Teil B in Nr 3, 7 der "GdS-Tabelle" in Teil B der Anlage zur VersMedV geregelt). Danach sind

- "leichtere psychovegetative oder psychische Störungen" mit einer MdE von 0 bis 20 vH (einem GdS von 0 bis 20),

- "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsfähigkeit (zB ausgeprägtere depressive, hypochondrische, asthenische oder phobische Störungen, Entwicklungen mit Krankheitswert, somatoforme Störungen)" mit einer MdE von 30 bis 40 vH (einem GdS von 30 bis 40),

- "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit mittelgradigen sozialen Anpassungsschwierigkeiten" mit einer MdE von 50 bis 70 vH (einem GdS von 50 bis 70) und

- "schwere Störungen (zB schwere Zwangskrankheit) mit schweren sozialen Anpassungsschwierigkeiten" mit einer MdE von 80 bis 100 vH (einem GdS von 80 bis 100)

zu bewerten.

Es ist revisionsrechtlich auch nicht zu beanstanden, dass das LSG zur Auslegung der Begriffe "mittelgradige" und "schwere" soziale Anpassungsschwierigkeiten die vom ärztlichen Sachverständigenbeirat beim BMA am Beispiel des "schizophrenen Residualzustandes" (ebenfalls in Nr 26.3 der AHP 2008 bzw ab in Nr 3, 6 der "GdS-Tabelle" in Teil B der Anlage zur VersMedV geregelt) entwickelten Abgrenzungskriterien herangezogen hat (vgl Beschlüsse des ärztlichen Sachverständigenbeirats vom 18./ und vom 8./, zitiert nach Rohr/Sträßer/Dahm, Bundesversorgungsrecht, 6. Aufl, Band V, A 180, A 180a [Stand Juni 2001]). Danach werden mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten bei einer in den meisten Berufen sich auswirkenden psychischen Veränderung angenommen, die zwar eine weitere Tätigkeit grundsätzlich noch erlaubt, jedoch eine verminderte Einsatzfähigkeit bedingt, die auch eine berufliche Gefährdung einschließt. Als weiteres Kriterium werden erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung genannt, aber noch keine Isolierung, noch kein sozialer Rückzug in einem Umfang, der zB eine vorher intakte Ehe stark gefährden könnte.

Das LSG ist zu der Beurteilung gelangt, die bei der Klägerin feststellbaren seelischen Schäden bedingten in ihrer Gesamtheit lediglich "stärker behindernde Störungen mit wesentlicher Einschränkung der Erlebnis- und Gestaltungsmöglichkeit", für die ein Bewertungsrahmen von 30 bis 40 vorgesehen sei. Für "mittelgradige soziale Anpassungsschwierigkeiten" fänden sich keine hinreichenden Anhaltspunkte. Insbesondere seien erhebliche familiäre Probleme durch Kontaktverlust und affektive Nivellierung nicht erkennbar. Ebenso wenig gebe es Anhaltspunkte für eine verminderte berufliche Einsatzfähigkeit. Diese Tatsachenfeststellungen sind für den Senat nicht bindend, weil die Klägerin dagegen eine zulässige und begründete Revisionsrüge vorgebracht hat (§ 163 SGG).

Zur Feststellung, ob die vom Sachverständigenbeirat entwickelten Kriterien im konkreten Fall vorliegen, bedarf es im Hinblick auf die Berufstätigkeit und die familiäre Situation sowie die sonstigen sozialen Kontakte grundsätzlich umfangreicher tatsächlicher Ermittlungen, die nicht nur vom ärztlichen Sachverständigen im Rahmen der Erhebung der Anamnese, sondern vor allem auch vom Gericht durch andere nach dem SGG iVm der ZPO zulässige Beweismittel, wie den Zeugenbeweis, durchgeführt werden können (§ 103, § 118 Abs 1 SGG iVm den in Bezug genommenen Vorschriften der ZPO). Diesen Erfordernissen hat das LSG nicht genügend Rechnung getragen. Da die Klägerin das LSG ausdrücklich auf familiäre Probleme (Auseinandersetzungen mit den Kindern und Kontaktverlust) hingewiesen hat und sich auch aus den Akten hinreichende Anhaltspunkte für soziale Anpassungsschwierigkeiten im vorgenannten Sinne ergeben, hätte sich das LSG - wie von der Klägerin zutreffend gerügt wird - gedrängt fühlen müssen, zum Ausmaß der sozialen Anpassungsschwierigkeiten Beweis durch Zeugenvernehmung (ua der Familienmitglieder) zu erheben (hierzu B 9a VG 7/05 B). Die von den Sachverständigen aufgenommenen Angaben der Klägerin reichen insoweit nicht aus, zumal sie nicht in allen Punkten übereinstimmen und - wie die Klägerin geltend gemacht hat - zT unvollständig sind.

Es ist jedenfalls nicht ausgeschlossen, dass eine entsprechende weitere Beweiserhebung neue tatsächliche Gesichtspunkte ergeben hätte, die möglicherweise dazu geführt hätten, dass das LSG im Rahmen seiner dann aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung (§ 128 Abs 1 Satz 1 SGG) zu einem für die Klägerin günstigeren Ergebnis gekommen wäre.

3. Da der Senat die fehlenden Feststellungen im Revisionsverfahren nicht treffen kann (vgl § 163 SGG), ist die Berufungsentscheidung aufzuheben und die Sache an das LSG zurückzuverweisen (§ 170 Abs 2 Satz 2 SGG).

Sollte das LSG nach weiteren Ermittlungen zur Bejahung einer Schwerbeschädigung der Klägerin gelangen, wird es auch die weiteren Voraussetzungen des § 10a OEG zu prüfen haben. Eine Bestätigung des erstinstanzlichen Bescheidungsurteils kommt schon deshalb nicht in Betracht, weil dieses einer unzulässigen Zurückverweisung der Sache an die Verwaltung gleichkommt (vgl dazu § 131 Abs 5 SGG).

Das LSG wird auch über die Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.

Fundstelle(n):
TAAAD-26503