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Konsolidierungspflicht wegen Präsenzmehrheit
I. Sachverhalt
Die MU hält nur einen 41 %igen Anteil an der börsennotierten TU.
Die Präsenzquote in den Hauptversammlungen der letzten fünf Jahre lag allerdings nie über 60 % (41 % MU, 19 % Fremde).
Auf MU entfielen daher jeweils mindestens 41 %/60 % = mehr als 2/3 der abgegeben Stimmen (Präsenzmehrheit).
Allerdings ist in den Hauptversammlungen der letzten fünf Jahre nie über „außerordentliche” Themen wie etwa eine Kapitalherabsetzung, eine Änderung des Geschäftszwecks oder eine bedingte Kapitalerhöhung mit Bezugsrechtsausschluss verhandelt worden. Ein Ansteigen der Präsenzquote der Fremden von 19 % um 1/2 (auf 28,5 %), äußerstenfalls auch um 100 % (auf 38 %) bei einer entsprechenden Agenda ist nicht ganz unwahrscheinlich. Unter dieser Annahme wäre der Anteil der MU an den abgegebenen Stimmen wie folgt:
41 %/69,5 % = 59 %,
äußerstenfalls 41 %/79 % = 52 %.
II. Fragestellung
Ist TU als Tochterunternehmen der MU zu qualifizieren und damit (bei Erfüllung der übrigen Voraussetzungen, z. B. Wesentlichkeit) im Konzernabschluss der MU zu konsolidieren?
III. Lösungshinweise
1. HGB a. F. und n. F. : Keine Stimmrechtsmehrheit
Der ein Mutter-Tochter-Verhältnis defi...