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Aktivierungsbeginn bei Projektentwicklung
I. Die Planung als Beurteilungskriterium
1. Planungen i. S. der BFH-Rechtsprechung
Bei „Projekten” im hier verwendeten Sinn handelt es sich um langfristig angelegte Investitionsvorhaben.
Der Automobilhersteller A plant die Errichtung einer Fabrik für die Produktion von Kleinwagen in Indien.
Die Immobilien AG plant die Errichtung eines Einkaufscenters in O-Stadt und eines Bürokomplexes in P-Stadt.
Die Frage ist jeweils: Wann beginnt der Herstellungsprozess? Ab wann sind also dem Grunde nach Herstellungskosten im bilanzrechtlichen Sinne möglich? Eine Legaldefinition des Begriffes „Herstellung” gibt es genauso wenig wie für „Anschaffung” nach HGB/EStG einerseits und IFRS andererseits. Folgerichtig existieren keine weiteren spezifischen Hinweise zum Beginn (und zum Ende) des Herstellungsprozesses. Die Lösung muss deshalb „prinzipienorientiert” unter Heranziehung allgemeingültiger Kriterien und/oder durch Analogieschlüsse gefunden werden.
Bei den vorstehenden Beispielen wurde jeweils die Planung als Tatbestandsmerkmal hervorgehoben. Damit wird ein gewisser Konnex zu einschlägigen BFH-Urteilen gezogen, di...