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FG München Urteil v. - 15 K 2945/07 EFG 2009 S. 1449 Nr. 18

Gesetze: EStG 1997 § 6 Abs. 1 Nr. 4, FGO § 6, FGO § 126 Abs. 3

Zuständigkeit für den zweiten Rechtszug

Ordnungsmäßigkeit eines Fahrtenbuchs

Leitsatz

1. Hat der BFH den Rechtsstreit an das Finanzgericht zurückverwiesen, ohne ausdrücklich eine Zurückverweisung an den Vollsenat auszusprechen, ist der Einzelrichter auch für den zweiten Rechtszug zuständig geblieben.

2. Einem Terminkalender kann in Korrespondenz mit den Eintragungen in einem Fahrtenbuch allenfalls erläuternde Bedeutung beigemessen werden, weil ein Terminkalender – anders als ein Fahrtenbuch nach seiner abgeschlossenen Konzeption – keinerlei Gewähr dafür bietet, dass nachträgliche Korrekturen oder Ergänzungen unterblieben sind. Die Eintragungen in einem Fahrtenbuch müssen zum einen in sich schlüssig, lückenlos und abgeschlossen sein und dürfen zum anderen zu den übrigen die Kraftfahrzeugnutzung betreffenden Belegen nicht im Widerspruch stehen.

3. Ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch liegt nicht vor, wenn etliche Einzeleintragungen in einer gewissen Regelmäßigkeit und Ähnlichkeit Fehler und Widersprüche zu den übrigen Belegen aufweisen, die die Beweiskraft des Fahrtenbuchs in Bezug auf das Erfordernis der zeitnahen Erstellung und Authentizität dieses Dokuments in erheblichem Maße in Zweifel ziehen und die Unrichtigkeit auch der übrigen Eintragungen befürchten lassen (hier: erhebliche regionale Abweichung der für bestimmte Tage angegebenen Zielorte von den Orten, von denen die zeitgleich ausgestellten Tankquittungen stammen).

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
EFG 2009 S. 1449 Nr. 18
OAAAD-26091

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FG München, Urteil v. 14.05.2009 - 15 K 2945/07

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