Voraussetzungen für Versandhandel im Kaffeesteuerrecht
Leitsatz
1. Eine britische Limited, die Kaffee aus dem zollrechtlich freien Verkehr anderer Mitgliedstaaten zum gewerblichen Zweck
der Weiterveräußerung im Rahmen von Internetauktionen bezieht, außerhalb des Steuergebietes in Empfang nimmt und nach Deutschland
verbringt, ist Schuldnerin der gem. § 11 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 KaffeeStG entstehenden Kaffeesteuer.
2. Die Kaffeesteuer entsteht – auch – durch das Verbringen des verpackten Kaffees per Spedition nach Deutschland und die anschließende
Versendung von dort aus an die Endabnehmer gem. § 11 Abs. 2 Satz 1 KaffeeStG
3. Ein Versandhandel i.S. des § 12 KaffeeStG mit der Folge, dass die Empfänger der Kaffeelieferungen Steuerschuldner sind,
erfordert einen Versandhändler, der nicht in Deutschland niedergelassen ist.
4. Eine britische Limited ist nicht als Versandhändlerin i. S. d. § 12 Abs. 2 KaffeeStG anzusehen, wenn der Kaffeehandel im
Wesentlichen durch den in Deutschland wohnenden und ein Büro unterhaltenden Generalbevollmächtigten betrieben wird.