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KSR Nr. 8 vom Seite 4

Verlustübergang nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995

Betriebsveräußerung innerhalb der Fünf-Jahres-Frist unschädlich

Jens Intemann

Im Falle der Verschmelzung kann ein Verlustvortrag der übertragenden Gesellschaft von der übernehmenden Gesellschaft nach § 12 Abs. 3 Satz 2 UmwStG 1995 auch dann genutzt werden, wenn der für den Verlust verantwortliche Betrieb oder Betriebsteil von einem anderen Rechtsträger über die Fünf-Jahres-Frist hinweg fortgeführt wird. Daher geht der Verlustvortrag auf die übernehmende Gesellschaft über, selbst wenn sie den Betrieb vor Ablauf der Fünf-Jahres-Frist veräußert, solange der (Zweit-)Erwerber den Betrieb weiter betreibt.

Verschmelzung bei Verlustvorträgen

Die Klägerin ist eine GmbH, die sämtliche Anteile an der X-GmbH erwarb, die dann zum auf die Klägerin verschmolzen wurde. Zum wurde für die X-GmbH ein verbleibender Verlust von 1 Mio. DM festgestellt, den die Klägerin für das Verschmelzungsjahr 1999 mit eigenen positiven Einkünften verrechnete. Das Finanzamt lehnte eine Verlustverrechnung ab, weil die Klägerin den Betrieb der (verschmolzenen) X-GmbH am an die S-GmbH veräußert hatte. Die S-GmbH habe den Betrieb zwar über den fortgeführt, dies reiche nach § 12 Abs. 3 Satz 1 UmwStG aber für einen Übergang des Verlusts der übertragenden Gesellschaft auf die übernehmende Gesellschaft nicht aus.

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