BGH Beschluss v. - IX ZR 77/09

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: ZPO § 114

Instanzenzug: OLG Düsseldorf, 12 U 59/08 vom LG Düsseldorf, 15 O 415/06 vom

Gründe

1.

Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung muss derjenige, der ein fremdes Recht geltend macht, im Prozesskostenhilfeverfahren darlegen, dass auch der Rechtsinhaber nach seinen persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Prozesskosten nicht aufbringen kann (, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 100; v. - IX ZR 10/87, KostRsp. ZPO § 114 Nr. 222; v. - VIII ZR 264/90, VersR 1992, 594). Wie bereits im Berufungsverfahren hat der Kläger auch im Beschwerdeverfahren versäumt, zur fehlenden Leistungsfähigkeit des Rechtsinhabers der Klageforderung vorzutragen.

2.

Auch im Übrigen fehlt es an der erforderlichen Erfolgsaussicht (§ 114 ZPO) der eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde.

Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO).

Die Ausführungen des Berufungsgerichts zur Verjährung der Klageforderung stehen im Einklang mit der Senatsrechtsprechung (vgl. BGHZ 114, 150, 152 ; 119, 69, 70 f ; 129, 386, 388 ; , WM 2008, 946, 948 f Rn. 30 f). Zulassungsrelevante Rechtsfehler sind nicht ersichtlich.

Fundstelle(n):
DAAAD-25879

1Nachschlagewerk: nein; BGHZ: nein; BGHR: nein